GW, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, ist zu 90 % Gesellschafter jener Gesellschaft, die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin ist. Im Zuge einer den Zeitraum Oktober 1996 bis September 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 gegenüber der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer u.a. für die auf diesen Zeitraum entfallenden Bezüge des GW fest. Die Bezüge des GW betru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0118 E 19. Dezember 2001 RS 4 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrel... mehr lesen...
Der beschwerdeführenden GmbH wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21. August 1998 Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 für die Bezüge des zu 60 % an ihr beteiligten Geschäftsführers Dipl.Ing. B. vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Berufung ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Arbeitsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers erstrecke sich nach den Ang... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist einzig die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 85 % beteiligten Gesellschafters Ing. P strittig. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen aus, Ing. P schulde der Beschwerdeführerin seine persönliche Arbeitskraft und sei für die Abwicklung des so genannten Großkundengeschäftes zuständig. Daraus ergebe sich die Einbindu... mehr lesen...
Dipl.Ing. S. ist Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH und mittelbar (im Wege weiterer GmbHs) zu 60 % an ihr beteiligt. Dipl.Ing. Sitzung ist Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH und mittelbar (im Wege weiterer GmbHs) zu 60 % an ihr beteiligt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 25. November 1998 wurde der beschwerdeführenden GmbH Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 für die Bezüge (in Höhe von jährlich S 1 Mio.) und die "Entnahmen zur ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistung anderen Marktteilnehmern anbieten könnte, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde, ist für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreichend (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084). Im RIS seit 10.06.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0073 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setzt eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraus, weshalb die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit dem Auslegungsergebnis, der Ges... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0188 E 25. November 1999 RS 2
(hier: nur erster Satz) Stammrechtssatz Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein "Wagnis" dar. Die GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Geschäftsführer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0221 E 28. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auf das Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht entscheidend an (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134
Rechtssatz: Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten gegeben ist, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Org... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0188 E 25. November 1999 RS 2(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2
(hier: ohne letzten Satz; seit 1990 monatlich gleich bleibende
Bezüge von S 77.000, --) Stammrechtssatz Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2(hier: die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt seit 1. Jänner 1987 unverändert jährlich S 1 Mio.) Stammrechtssatz ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0151 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;KStG 1988 §8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134
Rechtssatz: Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird, wobei auch beteiligungsmä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0069 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 aus den der zu 99,98 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird im ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei regelmäßig monatlich ausbezahlten Geschäftsführerbezügen nicht zu erkennen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001130105.X01 Im RIS seit 06.06.2002 mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschriften und des ihnen angeschlossenen angefochtenen Bescheides die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 aus den dem zu 75 % (seit Dezember 1996 zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im ... mehr lesen...
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau setzte der Bürgermeister der mitbeteiligen Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. April 1997 Kommunalsteuer fest. In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kommunalsteuernachforderung entfalle mit einem Betrag von 28.182 S auf die Bezüge des Ing. W., der ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Die Geschäftsführerbezüge hätten sich am wirtschaftlichen Erfolg der... mehr lesen...
Im Rahmen einer den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 3. Mai 2000 Kommunalsteuer ua für die Bezüge des zu 75 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Jahre 1997 und 1998 (jährlich insgesamt jeweils 1,680.000 S) fest. Die gegen die Abgabenvorschreibung gerichtete Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Beru... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Im konkreten Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft in keiner Weise erkennbar. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Ansicht der Abgabenbehörde, dass ein Fixbezug ein starkes Indiz gegen das Unternehmerwagnis darstellt und auch eine erfolgsabhängige Prämie ein Unternehmerwagnis nicht zu begründen vermag, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten (Hinweis E 29. Mai 2001, 2001/14/0077). Es stell... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1996 aus den ihrem zu 90% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Geldbeträge an Kommunalsteuer unter Berufung auf § 1 KommStG 1993 und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1998, vorgeschrieben. Der Begrü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0109 E 12. September 2001
Rechtssatz: Das Vorbringen über die dem Geschäftsführer zur Last fallenden Kosten der Nutzung eines Büros an seinem Wohnsitz, über die Nutzung auch seines privaten Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke und darüber, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Geldbeträge an Kommunalsteuer unter Berufung auf § 1 KommStG 1993 und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1998, vorgeschrieben. Der Begründung: dieses Bescheides lassen sich folgende auf den konkreten Sachverhalt bezogene Sachverhaltsf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der M. Fleischhandels Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: Gesellschaft) und hielt an dieser Gesellschaft bis März 1996 90 % und ab April 1996 100 % ihrer Anteile. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft am 9. April 1997 der Konkurs eröffnet worden war, wurde das Unternehmen der Gesellschaft durch ein Organ des Magistrates einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, in der die Interessen der Gesellschaft durch den Masseverwalter wahrgen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 6; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 4; (RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0063 E 1... mehr lesen...