RS Vwgh 2000/10/25 99/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0045 E 28. Oktober 1997 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigung) oder anteilige (Urlaubsabfindung) Urlaubsentgelt. Auch ein anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt ist nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängt vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt gleichfalls erhalten, und zwar in Zusammenhang mit der Konsumation seines Urlaubes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130016.X01

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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