RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0069 E 29. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführers betrafen (behauptete Repräsentationsausgaben), musste die Abgabenbehörde aus dem Grund der privaten Mitveranlassung nicht als Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko ansehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X04

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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