Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH über keinen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb verfügt und (auch) zu Hause für das Unternehmen tätig ist, steht einer Subsumtion der aus der Geschäftsführertäti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001
Rechtssatz: Nicht zu teilen ist die Auffassung, ein Beteiligungsverhältnis des Geschäftsführers im Ausmaß von 100 % allein stehe der Beurteilung des Vorliegens "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001
Rechtssatz: Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßge... mehr lesen...
Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0079 E 28. November 2001 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; (RIS: abwh) Rechtssatz: Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - fest... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001
Rechtssatz: Die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit ste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001
Rechtssatz: Die Qualifikation des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Basis der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschrifte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer unter anderem für Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen in Höhe von S 12.846,-- vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, deren Behandlung von diesem mit Beschluss abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erwogen: Mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein str... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0045 E 28. Oktober 1997 RS 3
(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs1;EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
Rechtssatz: Eine Versteuerung der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 und damit nicht mit dem in § 67 Abs 1 legcit normierten Steuersatz zu erfolgen (Hinweis E 28.10.1997, 97/14/0045). Von einer in § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltenen AU... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit welcher ihr im Instanzenzug hinsichtlich der Jahre 1994 und 1996 Kommunalsteuer für bisher nicht versteuerte Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsabfindungen vorgeschrieben worden war, keine Folge. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind (Ansicht de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist zwar arbeitsrechtlich Voraussetzung und damit "Ursache" der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung, diese Zahlungen stellen aber ihrem wirtschaft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (volle oder aliquote) stellen Entschädigungen für das Urlaubsentgelt (den Entgeltfortzahlungsanspruch während des Urlaubs) dar, welches dem Arbeitneh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0162 E 8. April 1986 VwSlg 6101 F/1986 RS 1 Stammrechtssatz Nach § 67 Abs 6 EStG 1972 sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muß... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung sind nicht als finanzielle Abgeltung des Naturalurlaubsanspruches als solchen (sondern als Abgeltung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt) anzusehen. Das... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §7;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen stellen kein Entgelt für den Nichtverbrauch des Urlaubs, somit kein Entgelt für den Verzicht auf die Freistellung von der Arbeit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Das - nach arbeitsrechtlichen Vorschriften angefallene - Urlaubsentgelt zählt zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass nach der Regelung der §§ 9f UrlaubsG die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses das Ausmaß der Abgeltung für das Urlaubsentgelt bestimmt (Hinweis Marhold, ASoK 199... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 65,202.660 S festgesetzt, was gegenüber der erklärten Kommunalsteuer zu einer Nachforderung von 236.374 S führte. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Nachforderung ergebe sich dadurch, daß die Behörde Urlaubsentschädigungen und Urlaubs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigung) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 3 Stammrechtssatz Der im § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltene Nebensatz "die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" läßt erkennen, daß es sich hier um Bezüge handeln muß, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10;UrlaubsG 1976 §6;UrlaubsG 1976 §9;
Rechtssatz: Das Urlaubsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis ohne weitere Gegenleistung seinerseits zusteht, gebührt aufgrund des § 9 UrlaubsG zur Gänze oder aufgrund des § 10 UrlaubsG zumin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Anführung des allgemeinen Begriffes "Abfindungen" in § 67 Abs 6 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung auf "Urlaubsabfindungen" abstellen würde. Überdies ist kein ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine KG. Ihr Komplementär ist die B-GmbH, FB war im Streitzeitraum einer ihrer Kommanditisten. FB war auch Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer der B-GmbH. Für die KG erbrachte er Arbeitsleistungen anderer Art. Mit Berufungsentscheidung der Marktgemeinde Lauterach wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer für das Jahr 1994 vorgeschrieben; dabei wurden in die Steuerbemessungsgrundlage die an FB gewährten Vergütungen für dessen Arbeitsl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die durch § 23 Z 2 EStG 1988 erfaßten Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers stellen keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997150128.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;EStG 1988 §47;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Für den Mitunternehmer normiert § 23 Z 2 EStG 1988 ua, daß Vergütungen für seine Tätigkeiten im Dienste der Mitunternehmerschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Das KommStG 1993 knüpft durch die Definition der Arbeitslöhne und der Dienstnehmer an das EStG 1988 an. Die Kommunalsteuer erfaßt nur solche Bezüge, die unter § 25 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b oder § 22 Z 2 EStG 1988 fallen. ... mehr lesen...