RS Vwgh 1997/10/28 97/14/0045

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §6;
UrlaubsG 1976 §9;

Rechtssatz

Das Urlaubsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis ohne weitere Gegenleistung seinerseits zusteht, gebührt aufgrund des § 9 UrlaubsG zur Gänze oder aufgrund des § 10 UrlaubsG zumindest anteilig auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (vollständig) konsumiert hat. Der durch § 6 UrlaubsG dem Arbeitnehmer eingeräumte Anspruch auf das regelmäßige Entgelt für den Zeitraum des Urlaubes besteht sohin (teilweise) auch dann, wenn es wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zum Verbrauch des Urlaubes kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140045.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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