TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/25 2001/14/0092

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der W. Gesellschaft mbH in F, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch und Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Postgasse 2/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. November 2001, Zl. 3-VL-111- 18/1-2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Paternion, 9711 Paternion), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 3. Mai 2000 Kommunalsteuer ua für die Bezüge des zu 75 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Jahre 1997 und 1998 (jährlich insgesamt jeweils 1,680.000 S) fest.

Die gegen die Abgabenvorschreibung gerichtete Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Berufungsentscheidung vom 24. August 2000 als unbegründet ab. Im Geschäftsführervertrag vom 14. November 1997 sei festgelegt, dass der Geschäftsführer fixe Monatsbezüge in Höhe von 120.000 S erhalte. Die Monatsbezüge gebührten 14 Mal pro Jahr. Dies ergebe den Jahresbezug des Gesellschafter-Geschäftsführers von 1,680.000 S. Im Geschäftsführervertrag sei zwar festgehalten, dass die Geschäftsführerbezüge im Falle eines negativen Betriebsergebnisses der Beschwerdeführerin auf 1,000.000 S gekürzt würden. Eine solche Regelung beinhalte aber kein Unternehmerwagnis. Zudem sei zu beachten, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde. Die mit dem Wagen verbundenen Kosten trage die Beschwerdeführerin. Der Geschäftsführervertrag räume dem Geschäftsführer das Recht auf zwei Wochen bezahlter Dienstfreistellung und weitere drei Wochen unbezahlte Dienstfreistellung pro Jahr ein. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer stehe eine monatliche Entlohnung zu, die er auch tatsächlich beziehe. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei gegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In § 4 des Geschäftsführervertrages vom 14. November 1997 sei geregelt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein Entgelt von monatlich 120.000 S, 14 Mal im Jahr, erhalte. Der Geschäftsführervertrag sehe auch vor, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung stehe und die mit dem Fahrzeug verbundenen Ausgaben von der Gesellschaft getragen würden. In § 5 des Vertrages werde festgehalten: Sollte das Betriebsergebnis, nämlich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, negativ sein, reduziere sich das Entgelt für dieses Jahr auf 1,000.000 S. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage vor diesem Hintergrund kein Unternehmerwagnis. Die Zahlung einer vereinbarten Jahresvergütung in monatlichen Teilbeträgen stelle eine laufende Gehaltsauszahlung dar und schließe das Unternehmerwagnis aus. Eine vertragliche Kürzung der Geschäftsführerbezüge im Falle eines negativen Betriebsergebnisses reiche nicht aus, um von einem unternehmerischen Wagnis zu sprechen. Der Ersatz der mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen (Dienstwagen) spreche ebenfalls gegen ein Unternehmerwagnis. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei im Zuge seiner Aufgabenerfüllung als Geschäftsführer in dem von ihm gestalteten Organisationsgefüge tätig und verrichte Leistungen in der Art eines Dienstnehmers. Er sei daher in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (also der Beschwerdeführerin) eingegliedert. Der Inhalt des Geschäftsführervertrages und vor allem die tatsächliche Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses ließen somit im Gesamtbild die Dienstnehmereigenschaft iSd § 2 KommStG des Gesellschafter-Geschäftsführers als unzweifelhaft erscheinen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf welche § 2 und § 5 Abs 1 KommStG 1993 Bezug nehmen, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 23. April 2001, 2001/14/0054, verwiesen. Wie aus den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

-

dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,

-

dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und

-

dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Geschäftsführervertrag sei abzuleiten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in ihren betrieblichen Organismus eingegliedert sei. Die Ausübung der Tätigkeit erfolge nämlich nicht in ihren Betriebsräumen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer benutze - mit Ausnahme des Pkw - eigene Arbeitsmittel und verfüge über eigene Büroräume.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zutreffend dessen Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin angenommen hat.

Die Beschwerde bringt weiters vor, im Geschäftsführervertrag sei festgehalten, dass bei Nichterreichen vertraglicher Zielvorgaben der Geschäftsführerbezug auf 1,000.000 S gekürzt werde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe Ausgaben, mit Ausnahme jener für den Pkw, selbst zu tragen. Daraus ergebe sich ein Unternehmerwagnis. Die Regelung der Rückzahlung von Bezügen (Kürzung auf 1,000.000 S) sei keine leere Vertragsfloskel, sondern sei im Jahr 1999 zum Tragen gekommen. Im übrigen seien auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil sich das Prüfungsorgan der Gemeinde auf einen der Beschwerdeführerin ausgefüllten Erhebungsbogen und auf den Geschäftsführervertrag gestützt habe, sich aber weder Auszahlungsbelege betreffend die Bezüge noch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung habe vorlegen lassen. Auch die Berufungsbehörde habe keine Erhebungen durchgeführt. Es seien daher keine Feststellungen über die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragenen Ausgaben getroffen worden.

Die gegenständliche Entlohnung ist in ihrem wirtschaftlichen Gehalt vergleichbar der Vereinbarung eines Fixums von 1 Mio S pro Jahr, wobei, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht negativ ist, eine Aufzahlung auf 1,680.000 S geleistet wird. Der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Fixbezug ein starkes Indiz gegen das Unternehmerwagnis darstellt und auch eine erfolgsabhängige Prämie ein Unternehmerwagnis nicht zu begründen vermag, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 2001/14/0077). Es sei auch darauf verwiesen, dass es kein Indiz auf ein Risiko darstellt, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, wenn der Geschäftsführer trotz einer Verlustsituation der Gesellschaft eine Entlohnung von 1 Mio S bezieht.

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, insbesondere die Entwicklung der tatsächlich bezogenen Einnahmen an (vgl das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/14/0066).

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, kommt der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft wesentliche Bedeutung zu. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend die Ermittlung der tatsächlich zugeflossenen Geschäftsführerbezüge liegt allerdings nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren einen "Erhebungsbogen Kommunalsteuer" ausgefüllt und darin zur Frage der Entlohnung den Jahresbezug des Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1,680.000 S (bei negativem Betriebsergebnis 1,000.000 S) angegeben. Zur Frage der Auslagenersätze hat sie im Erhebungsbogen angeführt, dem Gesellschafter-Geschäftsführer werde ein Pkw zur Verfügung gestellt, alle übrigen Aufwendungen trage der Geschäftsführer. Im Hinblick auf diesen Erhebungsbogen und den vorgelegten Geschäftsführervertrag ist bereits die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer in den Jahren 1997 und 1998 Bezüge in Höhe von jeweils 1,68 Mio S erhalten hat. Sollten, was allerdings in der Beschwerde nicht konkret behauptet wird, Bezüge in anderer Höhe ausbezahlt worden sein, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dies im Verwaltungsverfahren darzutun.

Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen, mit Ausnahme jener für den Pkw, zu tragen habe, wird eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufgezeigt, zumal diese Aufwendungen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise der Art oder der Höhe nach konkretisiert worden sind.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 25. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140092.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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