RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 6; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 VwSlg 7979 F/2004 RS 4; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054). Der gleichen Rechtsanschauung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0052, Ausdruck gegeben. In seinem Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, hat der VwGH den in den genannten Judikaten eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erneut bekräftigt. Die in den beiden letztgenannten Erkenntnissen des VwGH bekräftigte Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gilt ungeachtet des Umstandes, dass die betroffenen Erkenntnisse zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht ergangen sind, in völlig gleicher Weise auch für die Frage der Kommunalsteuerpflicht. Der Sitz des jeweils zu lösenden, in den Anfechtungsbeschlüssen des VwGH vom 26. September 2000, A 14/2000 und A 15/2000 als umstritten dargestellten Rechtsproblems sind nicht die verweisenden Bestimmungen des FamLAG und des KommStG 1993, sondern ist die in den gleich lautenden Verweisungsvorschriften verwiesene Norm des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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