RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2(hier: die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt seit 1. Jänner 1987 unverändert jährlich S 1 Mio.)

Stammrechtssatz

Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997 unverändert monatlich 60.000 S beträgt, das trifft aber unabhängig davon zu, ob die entlohnten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden oder nicht. Für den Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Beh den Fixbezug als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X02

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten