Rechtssatz: Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO anzusehen. Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z1;StVO 1960 §5 Abs9;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0114 E 24. Oktober 2000 RS 2 Stammrechtssatz Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 10. Juli 1993 um 01.02 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bestimmten Strecke der L 32 gelenkt "und anschließend um ca. 01.25/01.30 Uhr" am Gendarmeriepostenkommando Lans die Durchführung des Alkomattests dadurch verweigert zu haben, daß er die Durchführung eines weiteren Alkomattests trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzunge... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9;
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 9 StVO setzt die Verpflichtung des Untersuchten, die Kosten der Untersuchung seiner Atemluft mit einem sogenannten Alkomaten zu tragen, voraus, daß diese Untersuchung die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Die Kosten einer nicht zu einem derartigen Ergebnis führenden Untersuchung fallen daher dem Untersuchten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde vom Gendarmerieposten Kirchbichl bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wegen der Übertretung des § 5 StVO angezeigt, weil er am 22. Juli 1985 gegen 17.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer unbenannten öffentlichen Gemeindestraße in Kirchbichl Oberndorf in Richtung Wörgl gelenkt habe, obwohl er alkoholisiert gewesen sei. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen. Der Sprengelarzt habe eine leichte Alkoholis... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9VStG §64 Abs3 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1404/64 E 19. November 1964 VwSlg 6497 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung ist in der StVO im § 5 Abs 9 eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG 1950 ausschließt. ... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9 idF 1986/105VStG §64 Abs3
Rechtssatz: § 5 Abs 9 StVO idF der 13. Novelle stellt eine Spezialbestimmung zu § 64 Abs 3 VStG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987180111.X03 Im RIS seit 15.03.2021 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9;VStG §64 Abs1;VStG §64 Abs2;VStG §64 Abs3;
Rechtssatz: Die gem § 5 Abs 9 StVO dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung sind nicht in den Kosten des Strafverfahrens iSd § 64 Abs 1 und 2 VStG 1950 enthalten, weil § 64 Abs 3 leg cit ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfah... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;StVO 1960 §5 Abs9;VwGG §11 Abs1;VwGG §27;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Untersuchungskosten gemäß § 5 Abs 9 StVO 1960 im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ist durch dem "umfassenden" Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Juni 1984 um 1.37 Uhr in Linz, Hauptplatz-Nibelungenbrücke-Rudolfsstraße einen dem Kennzeichen nach bezeichneten Pkw, alkoholbeeinträchtigt gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß § 99 Abs. 1 lit. a wurde eine Geld... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9 StVO 1960 § 5 heute StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. April 1983 schuldig, am 6. März 1983 um 22.15 Uhr einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Aschacher Bundesstraße von Pesenbach nach Oberlandshaag gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde über den Bes... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9 StVO 1960 § 5 heute StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 ... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1982 wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960, 2. § 99 Abs. 3 KFG und 3. § 42 Abs. 1 KFG gemäß 1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, 2. und 3. § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen von 1. S 8.000,--, 2. S 400,-- und 3. S 400,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen von 16, 3 und 3 Tagen) weil er am 1. Juli 1981 um 3.20 Uh... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs9 StVO 1960 § 5 heute StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 ... mehr lesen...