RS VwGH Erkenntnis 2000/10/24 2000/11/0114

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Rechtssatz

Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO anzusehen.

Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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