Index
StVONorm
AVG §75Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des NR in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 1987, Zl. MA 70-11/60/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des NR in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 1987, Zl. MA 70-11/60/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Meidling - vom 11. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. November 1986 um 22.50 Uhr in Wien 12, Flurschützstraße-Längenfeldgasse-Karl-Löwe-Gasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Wochen) verhängt. Die Berufungsbehörde bestätigte dieses Straferkenntnis. Aus ihrer Begründung geht unter anderem hervor, daß die Blutalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer einen Wert von 2,7 %o ergab. Zur Strafbemessung führte die Berufungsbehörde aus: Die Tat habe in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit und am Ausschluß alkoholbeeinträchtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen; es sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein seiner Alkoholisierung vorsätzlich an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt habe, so daß sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits mehrfach wegen Übertretung des § 5 StVO bestraft worden, wobei bereits zweimal Primärarrest über ihn verhängt worden sei; es müsse daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere dem der Verkehrssicherheit - eine gleichgültige bis ablehnende Haltung einnehme, so daß im Sinne spezialpräventiver Überlegungen dies als besonders erschwerend zu berücksichtigen sei. Bei der Strafbemessung seien auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und nicht zu hoch. Eine mildere Strafe sei kaum geeignet, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung einer solchen Tat ausreichend abzuschrecken. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1950, jene des Barauslagenersatzes für die Atemluftprobe und die Blutuntersuchung auf Abs. 3 dieses Paragraphen.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Meidling - vom 11. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. November 1986 um 22.50 Uhr in Wien 12, Flurschützstraße-Längenfeldgasse-Karl-Löwe-Gasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Wochen) verhängt. Die Berufungsbehörde bestätigte dieses Straferkenntnis. Aus ihrer Begründung geht unter anderem hervor, daß die Blutalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer einen Wert von 2,7 %o ergab. Zur Strafbemessung führte die Berufungsbehörde aus: Die Tat habe in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit und am Ausschluß alkoholbeeinträchtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen; es sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein seiner Alkoholisierung vorsätzlich an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt habe, so daß sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits mehrfach wegen Übertretung des Paragraph 5, StVO bestraft worden, wobei bereits zweimal Primärarrest über ihn verhängt worden sei; es müsse daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere dem der Verkehrssicherheit - eine gleichgültige bis ablehnende Haltung einnehme, so daß im Sinne spezialpräventiver Überlegungen dies als besonders erschwerend zu berücksichtigen sei. Bei der Strafbemessung seien auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und nicht zu hoch. Eine mildere Strafe sei kaum geeignet, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung einer solchen Tat ausreichend abzuschrecken. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950, jene des Barauslagenersatzes für die Atemluftprobe und die Blutuntersuchung auf Absatz 3, dieses Paragraphen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es ist unrichtig, daß § 5 Abs. 1 StVO nur in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zum Ausdruck bringen könne; wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, unter anderem ausgeführt wurde, kommt es nach dem Wortlaut des § 44a VStG 1950 weder bei der Umschreibung der Tat nach lit. a noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach lit. b auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit. b VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit. a leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Als Verbotsnorm in diesem Sinne kommt im vorliegenden Fall aber allein § 5 Abs. 1 StVO in Betracht.Es ist unrichtig, daß Paragraph 5, Absatz eins, StVO nur in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zum Ausdruck bringen könne; wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, unter anderem ausgeführt wurde, kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Als Verbotsnorm in diesem Sinne kommt im vorliegenden Fall aber allein Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Betracht.
§ 64 Abs. 3 VStG 1950 stellt im Verhältnis zur allgemeinen Norm des § 76 AVG 1950 eine besondere Norm dar, sowie seinerseits § 76 AVG 1950 im Verhältnis zu § 75 leg. cit. die Spezialnorm ist. Daher kann hinsichtlich der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen weder auf § 75 noch auf § 76 AVG 1950 zurückgegriffen werden, vielmehr ist § 64 Abs. 3 VStG 1950 anzuwenden. Eine Spezialbestimmung zu dieser Bestimmung stellt § 5 Abs. 9 StVO in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, dar. Die Auferlegung der Barauslagen hatte demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage.Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 stellt im Verhältnis zur allgemeinen Norm des Paragraph 76, AVG 1950 eine besondere Norm dar, sowie seinerseits Paragraph 76, AVG 1950 im Verhältnis zu Paragraph 75, leg. cit. die Spezialnorm ist. Daher kann hinsichtlich der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen weder auf Paragraph 75, noch auf Paragraph 76, AVG 1950 zurückgegriffen werden, vielmehr ist Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 anzuwenden. Eine Spezialbestimmung zu dieser Bestimmung stellt Paragraph 5, Absatz 9, StVO in der Fassung der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, dar. Die Auferlegung der Barauslagen hatte demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage.
Hinsichtlich der Strafbemessung rügte der Beschwerdeführer allein, daß die belangte Behörde die Verhängung der Höchststrafe nicht mit einer nachvollziehbaren, mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringenden Begründung versehen habe. Da die Beschwerde nicht ausführt, inwieweit die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung sich im Widerspruch zum Akteninhalt befinde, war auf dieses unbestimmte Vorbringen nicht einzugehen. Hingegen hat die belangte Behörde die oben zitierte ausführliche Begründung für die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe gegeben.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. November 1987
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180111.X00Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021