TE Vwgh Erkenntnis 1987/11/5 87/18/0111

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §75
AVG §76
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs9 idF 1986/105
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z2 implizit
VStG §64 Abs3
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
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  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  1. StVO 1960 § 5 heute
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  1. StVO 1960 § 99 heute
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  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des NR in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 1987, Zl. MA 70-11/60/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des NR in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juli 1987, Zl. MA 70-11/60/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Meidling - vom 11. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. November 1986 um 22.50 Uhr in Wien 12, Flurschützstraße-Längenfeldgasse-Karl-Löwe-Gasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Wochen) verhängt. Die Berufungsbehörde bestätigte dieses Straferkenntnis. Aus ihrer Begründung geht unter anderem hervor, daß die Blutalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer einen Wert von 2,7 %o ergab. Zur Strafbemessung führte die Berufungsbehörde aus: Die Tat habe in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit und am Ausschluß alkoholbeeinträchtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen; es sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein seiner Alkoholisierung vorsätzlich an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt habe, so daß sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits mehrfach wegen Übertretung des § 5 StVO bestraft worden, wobei bereits zweimal Primärarrest über ihn verhängt worden sei; es müsse daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere dem der Verkehrssicherheit - eine gleichgültige bis ablehnende Haltung einnehme, so daß im Sinne spezialpräventiver Überlegungen dies als besonders erschwerend zu berücksichtigen sei. Bei der Strafbemessung seien auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und nicht zu hoch. Eine mildere Strafe sei kaum geeignet, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung einer solchen Tat ausreichend abzuschrecken. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1950, jene des Barauslagenersatzes für die Atemluftprobe und die Blutuntersuchung auf Abs. 3 dieses Paragraphen.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Meidling - vom 11. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. November 1986 um 22.50 Uhr in Wien 12, Flurschützstraße-Längenfeldgasse-Karl-Löwe-Gasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Wochen) verhängt. Die Berufungsbehörde bestätigte dieses Straferkenntnis. Aus ihrer Begründung geht unter anderem hervor, daß die Blutalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer einen Wert von 2,7 %o ergab. Zur Strafbemessung führte die Berufungsbehörde aus: Die Tat habe in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit und am Ausschluß alkoholbeeinträchtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen; es sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein seiner Alkoholisierung vorsätzlich an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt habe, so daß sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits mehrfach wegen Übertretung des Paragraph 5, StVO bestraft worden, wobei bereits zweimal Primärarrest über ihn verhängt worden sei; es müsse daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer gegenüber den rechtlich geschützten Werten - insbesondere dem der Verkehrssicherheit - eine gleichgültige bis ablehnende Haltung einnehme, so daß im Sinne spezialpräventiver Überlegungen dies als besonders erschwerend zu berücksichtigen sei. Bei der Strafbemessung seien auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und nicht zu hoch. Eine mildere Strafe sei kaum geeignet, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung einer solchen Tat ausreichend abzuschrecken. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950, jene des Barauslagenersatzes für die Atemluftprobe und die Blutuntersuchung auf Absatz 3, dieses Paragraphen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist unrichtig, daß § 5 Abs. 1 StVO nur in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zum Ausdruck bringen könne; wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, unter anderem ausgeführt wurde, kommt es nach dem Wortlaut des § 44a VStG 1950 weder bei der Umschreibung der Tat nach lit. a noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach lit. b auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit. b VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit. a leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Als Verbotsnorm in diesem Sinne kommt im vorliegenden Fall aber allein § 5 Abs. 1 StVO in Betracht.Es ist unrichtig, daß Paragraph 5, Absatz eins, StVO nur in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zum Ausdruck bringen könne; wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, unter anderem ausgeführt wurde, kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Als Verbotsnorm in diesem Sinne kommt im vorliegenden Fall aber allein Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Betracht.

§ 64 Abs. 3 VStG 1950 stellt im Verhältnis zur allgemeinen Norm des § 76 AVG 1950 eine besondere Norm dar, sowie seinerseits § 76 AVG 1950 im Verhältnis zu § 75 leg. cit. die Spezialnorm ist. Daher kann hinsichtlich der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen weder auf § 75 noch auf § 76 AVG 1950 zurückgegriffen werden, vielmehr ist § 64 Abs. 3 VStG 1950 anzuwenden. Eine Spezialbestimmung zu dieser Bestimmung stellt § 5 Abs. 9 StVO in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, dar. Die Auferlegung der Barauslagen hatte demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage.Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 stellt im Verhältnis zur allgemeinen Norm des Paragraph 76, AVG 1950 eine besondere Norm dar, sowie seinerseits Paragraph 76, AVG 1950 im Verhältnis zu Paragraph 75, leg. cit. die Spezialnorm ist. Daher kann hinsichtlich der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen weder auf Paragraph 75, noch auf Paragraph 76, AVG 1950 zurückgegriffen werden, vielmehr ist Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 anzuwenden. Eine Spezialbestimmung zu dieser Bestimmung stellt Paragraph 5, Absatz 9, StVO in der Fassung der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, dar. Die Auferlegung der Barauslagen hatte demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage.

Hinsichtlich der Strafbemessung rügte der Beschwerdeführer allein, daß die belangte Behörde die Verhängung der Höchststrafe nicht mit einer nachvollziehbaren, mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringenden Begründung versehen habe. Da die Beschwerde nicht ausführt, inwieweit die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung sich im Widerspruch zum Akteninhalt befinde, war auf dieses unbestimmte Vorbringen nicht einzugehen. Hingegen hat die belangte Behörde die oben zitierte ausführliche Begründung für die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe gegeben.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. November 1987

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180111.X00

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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