TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/12 2000/11/0212

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf sowie den Senatspräsidenten Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der K in H, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Juli 2000, Zl. Ib-277-29/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 5. Dezember 1999, entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstattetes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Mai 2000 wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden, weil sie sich am 5. Dezember 1999 geweigert habe, eine Harnprobe abzugeben, die zur Feststellung einer vermuteten Suchtgiftbeeinträchtigung notwendig gewesen wäre.

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG habe die Mindestentziehungsdauer bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vier Monate zu betragen. Die Anordnung der Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gründe sich auf § 26 Abs. 8 FSG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Mai 2000 zur hg. Zl. 2000/02/0146 Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diese sei ihr mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2000, zugestellt am 4. Juli 2000, gewährt worden.

Dieses Vorbringen entspricht der Aktenlage und wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift auch nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Vorarlberg vom 16. Mai 2000 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden alle Wirkungen des rechtskräftigen Bescheides aufgeschoben, damit auch die von diesem Bescheid ausgehende Bindungswirkung (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0098, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, war daher ohne Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Mai 2000 zu beurteilen.

Die belangte Behörde erblickte eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 9 StVO 1960 darin, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 vorgenommenen Untersuchung geweigert habe, eine Harnprobe abzugeben. Mit der Frage, ob eine Person, die sich einer Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu unterziehen hat, verpflichtet ist, eine Harnprobe abzugeben, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0114, befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht. Hinsichtlich der konkreten Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Harnprobe eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 9 StVO 1960 begangen hat, weshalb sich die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG als rechtswidrig erweist. Damit sind auch die auf § 28 Abs. 6 FSG gestützten Anordnungen, die eine Entziehung nach § 26 Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 leg. cit. voraussetzen, rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110212.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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