RS Vwgh 2013/10/25 2013/02/0003

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Veröffentlicht am 25.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §5a Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für die nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Beschuldigten für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte und ob für die Durchführung eines Speichelvortests die gesetzlichen Voraussetzungen (zB das Vorliegen einer Verordnung iSd § 5a Abs. 3 legcit) gegeben sind. Die Behörde kann zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Beschuldigten verweigerten Speichelvortest mitberücksichtigen. Ferner ist es für die hier zu beurteilende Vermutung nicht wesentlich, ob der einschreitende Polizist den Beschuldigten mit den Autoschlüsseln nach der Einvernahme und der erfolgten Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt iSd § 5 Abs. 5 StVO 1960 wieder gehen ließ.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020003.X02

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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