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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs9;Rechtssatz
Es ist keine Rechtsverletzung gegeben, wenn in der Berufung der Ausspruch über die gem § 5 Abs 9 StVO auferlegten Kosten der Untersuchung nicht bekämpft wird, und dieser Ausspruch in der Berufungsentscheidung bestätigt wird (Anlehnung an die bisherige Judikatur hinsichtlich der verhängten Strafe).Es ist keine Rechtsverletzung gegeben, wenn in der Berufung der Ausspruch über die gem Paragraph 5, Absatz 9, StVO auferlegten Kosten der Untersuchung nicht bekämpft wird, und dieser Ausspruch in der Berufungsentscheidung bestätigt wird (Anlehnung an die bisherige Judikatur hinsichtlich der verhängten Strafe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020265.X01Im RIS seit
08.04.2005