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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des S C in F, vertreten durch die Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. August 2008, Zl. UVS-1-362/E2-2008, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 2008 um 15.40 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Die Verweigerung sei am 25. Februar 2008 um 17.10 Uhr auf der PI F. erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,--Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2008 um
15.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher genannten Straße gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich gerade Insp. F., der in Zivil gewesen sei, vor der dort gelegenen Dienststelle (Polizeiinspektion) befunden und das Vorbeifahren des Beschwerdeführers in einem Pkw beobachtet. Der Polizeibeamte habe gewusst, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine Lenkberechtigung verfügt habe, sei deshalb auf die Straße gesprungen und habe den Beschwerdeführer durch Klopfen auf die Seitenscheibe des Fahrzeugs zum Anhalten veranlassen wollen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch sein Fahrzeug nur kurz abgebremst und sei dann weiter gefahren. Daraufhin habe sich Insp. F. in die Dienststelle begeben und seine Kollegen gebeten, mit ihm zur Wohnung des Beschuldigten zu fahren, weil er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer dorthin gefahren sei. Auf dem Parkplatz vor dem Objekt K. hätten die beiden Polizeibeamten den Beschwerdeführer tatsächlich angetroffen, der gerade damit beschäftigt gewesen sei, den Pkw zu entladen.
Bei dem anschließenden Gespräch habe Insp. F. festgestellt, dass die Bindehäute der Augen des Beschwerdeführers gerötet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Amtshandlung nervös reagiert und außerdem ein verlangsamtes und müdes Verhalten gezeigt. Der Polizeibeamte Insp. F. habe den Eindruck gehabt, dass beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung, sei es in Form von Alkohol - wenngleich er Alkoholgeruch der Atemluft nicht wahrgenommen habe - oder von Suchtgift, vorgelegen habe. Auf dem Parkplatz vor dem Objekt K. sei daher der Beschwerdeführer aufgefordert worden, auf der PI F. einen Alkotest durchzuführen, der anschließend auf der Polizeidienststelle durchgeführt worden sei, wobei ein negatives Ergebnis erzielt worden sei. Da Insp. F. aber weiterhin den Verdacht einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift gehabt habe, habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, eine klinische Untersuchung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, dass er zuvor mit seinem Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufnehmen wolle. Dies sei ihm vom Polizeibeamten gestattet worden. Von der in der Kanzlei des Rechtsanwaltes anwesenden Rechtsanwaltsanwärterin Mag. N. sei der Beschwerdeführer dann über die einschlägige Rechtslage belehrt worden. Während der Amtshandlung sei der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten Insp. F. auch aufgefordert worden, einen Urin-Schnell-Test durchzuführen. Damit habe der Polizeibeamte den Zweck verfolgt, eine weitere, und zwar klinische Untersuchung des Beschwerdeführers im Falle eines negativen Ergebnisses dieses Tests zu vermeiden.
Auch im Hinblick auf dieses Ansinnen habe der Beschwerdeführer wiederum telefonischen Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen, um sich im Hinblick auf die Rechtslage beraten zu lassen. Schließlich habe der Beschwerdeführer dann einem Urin Schnelltest freiwillig zugestimmt. Dabei habe sich ein positives Ergebnis hinsichtlich der Einnahme von Kokain ergeben. Der Polizeibeamte Insp. F. habe daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe um 17.10 Uhr des 25. Februar 2008 auf der PI F. die Durchführung dieser klinischen Untersuchung mit dem Hinweis verweigert, dass er Angst vor Nadeln/Spritzen habe.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die klinische Untersuchung unabhängig von den zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsanwaltsanwärterin Mag. N. durchgeführten Telefongesprächen, deren Inhalt der Polizeibeamte Insp. F. nur beiläufig mitbekommen habe, vom Beschwerdeführer in konkreter Form gefordert worden sei. Von dieser Forderung habe der Polizeibeamte nach dessen glaubwürdigen (und auch erschließbaren) Angaben schon deshalb nicht abgehen können, weil er angenommen habe, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt sei und der betreffende Verdacht durch das positive Ergebnis eines Urin-Schnell-Test erhärtet worden sei. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der durchgeführten Telefongespräche mit der Kanzlei des Rechtsanwaltes nicht mehr zu einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei, könne daher nicht angenommen werden. Dies auch deshalb, weil der einvernommene Polizeibeamte Insp. F. einen kompetenten Eindruck vermittelt habe und demnach über die einschlägige Rechtslage eines Vorgehens in einem solchen Fall habe informiert sein müssen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer auf der PI F. zur Durchführung einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei und dass für den Polizeibeamten Insp. F., als diese vom Beschwerdeführer verweigert worden sei, die betreffende Amtshandlung beendet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer nach Vorliegen des auf Kokain positiven Ergebnisses des Harnschnelltests aufgefordert worden sei, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, vielmehr habe die Polizei ihre Aufmerksamkeit sofort auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen wegen Verstößen gegen das SMG gerichtet, beim Staatsanwalt eine Durchsuchungsanordung erwirkt und eine Durchsuchung durchgeführt.
Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer die Begründung, er wolle die klinische Untersuchung nicht machen, weil er Angst vor Nadeln/Spritzen habe, erst nach Vorliegen des auf Kokain positiven Urintestergebnisses vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der anfänglichen Aufforderung, eine klinische Untersuchung durchzuführen, eingewendet, er wolle dies nicht, weil er Angst vor Nadeln und Spritzen habe. Daraufhin habe der Polizeibeamte Insp: F. den Beschwerdeführer zur Durchführung eines Harntests aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er zur klinischen Untersuchung müsse, wenn er diesen verweigere.
Die Beweiswürdigung und die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen begegnen jedoch keinen Bedenken, zumal der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte Insp. F. vor der belangten Behörde auch die Richtigkeit der in der Anzeige festgehaltenen Angaben bestätigte. Darin wurde aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem der Alkomattest negativ ausgefallen sei, er jedoch eindeutige Anzeichen einer Beeinträchtigung gezeigt habe, zur Mitwirkung an der Durchführung einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand habe der Beschwerdeführer einem Urin-Schnelltest zugestimmt. Dieser habe ein positives Ergebnis hinsichtlich der Einnahme von Kokain erbracht. "In weiterer Folge" habe der Beschwerdeführer jedoch die Vorführung zur klinischen Untersuchung verweigert.
Ferner sagte der Zeuge Insp. F. auch aus, dass er den Beschwerdeführer "mehrfach" zu einer solchen klinischen Untersuchung aufgefordert habe. Wenn er zunächst angab, dass er die Aufforderung (zur klinischen Untersuchung) schon vorher (gemeint: vor dem Urin-Test) an den Beschwerdeführer gerichtet habe, kann aus diesem Hinweis allein nicht abgeleitet werden, dass in der Folge nicht noch weitere Aufforderungen an den Beschwerdeführer ergangen seien, zumal der Zeuge - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer "mehrfach" zum klinischen Test aufgefordert habe. In Zusammenhalt mit den als richtig bestätigten Angaben in der Anzeige lagen für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal (vor dem Urin-Test) zur Durchführung des klinischen Tests aufgefordert worden wäre. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, kann der Zeugenaussage des Insp. F. auch nicht entnommen werden, dass "das Weigerungsdelikt" bereits vollendet gewesen sei, nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er wegen seiner Angst vor Nadeln die klinische Untersuchung und Blutabnahme nicht wolle, bevor noch der Urintest durchgeführt worden sei. Überdies wurde dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten (eine Weigerung der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor Durchführung des Urintests) nicht zur Last gelegt.
Die belangte Behörde konnte ferner im Hinblick auf die vom Zeugen Insp. F. als richtig bezeichneten Angaben in der Anzeige davon ausgehen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines klinischen Tests erst nach dem Urintest erfolgt, zumal in der Anzeige unmissverständlich festgehalten wurde, dass diese Weigerung "in weiterer Folge" (nachdem der Urin-Schnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich der Einnahme von Kokain ergab) erfolgte. Diese Darstellung des Ablaufs des Geschehens wurde überdies auch in einem Vorhalt anlässlich einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 25. Februar 2008 wiederholt. Auch auf dieses Protokoll wurde vom Zeugen Insp. F. bei seiner Einvernahme verwiesen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch mangels Wesentlichkeit dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nach diesem Test (neuerlich) auf seine Angst vor "Spritzen und Nadeln" hinwies, weil es auf das Motiv, das für den Beschwerdeführer für die Weigerung der Vorführung zum klinischen Test ausschlaggebend gewesen sein mag, nicht ankommt (vgl. etwa das zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0207).Die belangte Behörde konnte ferner im Hinblick auf die vom Zeugen Insp. F. als richtig bezeichneten Angaben in der Anzeige davon ausgehen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines klinischen Tests erst nach dem Urintest erfolgt, zumal in der Anzeige unmissverständlich festgehalten wurde, dass diese Weigerung "in weiterer Folge" (nachdem der Urin-Schnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich der Einnahme von Kokain ergab) erfolgte. Diese Darstellung des Ablaufs des Geschehens wurde überdies auch in einem Vorhalt anlässlich einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 25. Februar 2008 wiederholt. Auch auf dieses Protokoll wurde vom Zeugen Insp. F. bei seiner Einvernahme verwiesen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch mangels Wesentlichkeit dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nach diesem Test (neuerlich) auf seine Angst vor "Spritzen und Nadeln" hinwies, weil es auf das Motiv, das für den Beschwerdeführer für die Weigerung der Vorführung zum klinischen Test ausschlaggebend gewesen sein mag, nicht ankommt vergleiche , etwa das zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0207).
Dass Polizeibeamte im Zuge der weiteren Amtshandlung (unmittelbar vor der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer) gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin die Frage, ob noch eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer geplant sei, verneinten, vermag jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits vorher eine Weigerung des Beschwerdeführers im Sinne der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung stattgefunden hat.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit bzw. Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei nach Vorliegen des auf Kokain positiven Ergebnisses des Harnschnelltests aufgefordert worden, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, und habe diese in der Folge verweigert, ist daher nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020329.X00Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012