Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs10;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, aus (vgl. E 11. Mai 2004, 2004/02/0005). Welche Menge an Alkohol der Aufgeforderte nach dem Lenken zu sich genommen hat, ist rechtlich unerheblich, zumal mit der Behauptung eines "Nachtrunkes" die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf (vgl. E 4. Juni 2004, 2004/02/0073). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für Übertretungen des § 5 Abs. 9 StVO 1960, weshalb sich auch eine Person, gegen die ein Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogenkonsum besteht, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass sie zur Blutabnahme deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, weil sie erst nach dem Lenken des Fahrzeuges suchtgifthaltige Substanzen eingenommen habe.Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, aus vergleiche E 11. Mai 2004, 2004/02/0005). Welche Menge an Alkohol der Aufgeforderte nach dem Lenken zu sich genommen hat, ist rechtlich unerheblich, zumal mit der Behauptung eines "Nachtrunkes" die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf vergleiche E 4. Juni 2004, 2004/02/0073). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für Übertretungen des Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960, weshalb sich auch eine Person, gegen die ein Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogenkonsum besteht, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass sie zur Blutabnahme deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, weil sie erst nach dem Lenken des Fahrzeuges suchtgifthaltige Substanzen eingenommen habe.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020360.X03Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013