Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2085/74 E 19. Dezember 1975 RS 1 Stammrechtssatz Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflicht... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ein "Schaukeln" des von seinem Fahrzeug "angestauchten" rechts neben ihm stehenden Pkw muss der Lenker, wenn er den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit widmet, wozu er verpflichtet ist, wahrnehmen (Hinweis E 19.2.1987, 86/02/0173). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:198603... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Schuldform bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 5 StVO, das gemäß § 44a lit a VStG 1950 in den
Spruch: des Straferkenntnisses aufzunehmen wäre. Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei
Kraf... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen ode... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Dass der Bfr unbescholten ist und "angesehener Bäckermeister" ist, kommt bei der Beweiswürdigung in Hinsicht auf die begangene "Fahrerflucht" keine Bedeutung zu. Schlagworte freie Beweiswürdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §31 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lite;VStG §1;
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 StVO kommt es auf die Frage des Verschuldens an der Beschädigung der Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:19851... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §3 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein UNFALLSCHOCK kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §31 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lite;VStG §1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe unverschuldet von der Beschädigung an einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) keine Kenntnis gehabt, stellt ein - allerdings nicht zwingendes - Indiz dafür dar, ihm habe a... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0081 E 25. Juni 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §45 Abs3;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §58 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der
Begründung: ihres Bescheides irrtümlich die in der Berufung verwechselten Namen eines Unfallszeugen bzw des am Verkehrsunfall anderen beteiligten Lenkers übernommen hat stellt keine Feststellung von maßgebenden Sachverha... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lita;
Rechtssatz: Die Meldung gem § 4 Abs 5 StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfolgen. Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich um einen "geeigneten" B... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1772/79 E 4. Dezember 1979 VwSlg 9985 A/1979; RS 2 Stammrechtssatz Der Identitätsnachweis kann deshalb nicht durch Beauftragte oder Boten erfolgen, weil er durch einen Lichtbildausweis zu erfolgen hat, dessen Lichtbild den Vergleich mit dem Gesicht des beteiligten Kraftfahrzeuglenkers in Natur ermöglichen soll. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lita;
Rechtssatz: Eine iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist nur dann gegeben, wenn die Verständigung neben den Angaben zur Identität des Schädigers (Damals: Vor- und Zuname, Beschäftigung und Anschrift) auch genaue Angaben, wie zB über Unfallsort, Unfallszeit sowie beschädigendes und beschädigtes Obje... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Bekämpft der Bfr in der Beschwerde die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützte Feststellung der belangten Behörde, er hätte den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen, so rügt er mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche der ... mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Juli 1985 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt formuliert werde: "Am 11. Dezember 1984, gegen 16.45 Uhr, ist a) Ihr Verhalten als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen N xxx insofern mit einem Verkehrsunfall... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 litb;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder der Bekanntgabe der Identität gegenüber dem Geschädigten (hier: Unterlassung der Anzeigerstattung "bzw" der Bekanntgabe) widerspricht dem § 44 a lit a VStG 195... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0211 E 14. Oktober 1983 RS 3 Stammrechtssatz Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, der nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommen gewertet werden kann. Der Umstand, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, lässt sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsamsdelikt und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen. Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Identitätsnachweis I... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstel... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1479/66 E 4. März 1968 RS 1 Stammrechtssatz Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986020181.X01 Im RIS seit 19.03.1987 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0130 E 19. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sach... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1479/66 E 4. März 1968 RS 1 Stammrechtssatz Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Schlagworte Allgemein European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986020130.X02 Im RIS seit 19.03.1987 ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstel... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0503/67 E 4. März 1968 VwSlg 7220 A/1968 RS 2 Stammrechtssatz Wenn der Geschädigte ohne Zutun der im § 4 Abs 1 StVO 1960 genannten Person nur von dritter Seite über die Identität des Lenkers Kenntnis erlangt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass der Lenker des Fahrzeuges und der durch den Verkehrsunfall in seinem... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass der Gastwirt hier nicht als Bote beauftragt war und somit die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht erfüllt wurde. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986030165.X02 Im RIS seit 09.08.2005 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §21 Abs1;
Rechtssatz: Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Schlagworte... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Höhe des Schadens ist bei der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung. Selbst geringfügige Beschädigungen wie Kratzer im Lack oder eine Deformierung der Stoßstange sind tatbildlich (Hinweis E 4.10.1973, 1229/72, E 2.3.1978, 1381/76, E 11.12.1978, 0178/78). Schlagworte Meldepflicht European Ca... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §52;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ist die Tatsache des Eintritts eines Verkehrsunfalls unbestritten und bestehen gegen die Beweiswürdigung der Behörde über den durch den Unfall verursachten Sachschaden keine Bedenken, so bedarf es keiner Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, um eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der im § 4 Abs 5 StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985030025.X03 ... mehr lesen...