RS Vwgh 1987/4/27 85/18/0065

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §58 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides irrtümlich die in der Berufung verwechselten Namen eines Unfallszeugen bzw des am Verkehrsunfall anderen beteiligten Lenkers übernommen hat stellt keine Feststellung von maßgebenden Sachverhaltselementen iSd § 37 AVG 1950 dar, welche eine Verpflichtung zur neuerlichen Gewährung des Parteiengehörs auslösen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X05

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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