Am 22. November 1964 fuhren der Kläger und der Beklagte mit einem PKW (Volkswagen) des Beklagten zusammen mit zwei weiteren Freunden fort; der Beklagte lenkte das Fahrzeug selbst. Sie kamen in das Gasthaus G. in St., wo sie drei Mädchen trafen, die in ein Gasthaus nach U. gefahren werden wollten. Der Beklagte erklärte zunächst, daß er heimfahren wolle, war aber dann doch bereit, mit den Mädchen nach U. zu fahren. Er sagte jedoch, daß der Kläger das Fahrzeug lenken solle. Er gab dies... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §20 IA3 StVO 1960 §48 Abs4 StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998 StVO 1960 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDaStVO §20 IA
Rechtssatz:
Der Ausmaß des Sicherheitsabstandes vom rechten Straßenrand hängt auch von der nach § 20 StVO zulässigen Geschwindigkeit ab. Der Ausmaß des Sicherheitsabstandes vom rechten Straßenrand hängt auch von der nach Paragraph 20, StVO zulässigen Geschwindigkeit ab.
Entscheidungstexte 2 Ob 338/68 Entscheidungstext OGH 12.12.1968... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IA11
Rechtssatz:
Auffahrunfall: Anhaltestrecke eines Lastkraftwagens wird durch das unrichtige Verhalten des Lenkers eines Personenkraftwagens in unvorhersehbarer Weise verkürzt. Lastkraftwagenlenker daher schuldlos.
Entscheidungstexte 2 Ob 180/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 180/68 Schlagworte SW: ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B3aStVO §20 IC2StVO §38 Abs3
Rechtssatz:
Kein Verschulden eines Kraftfahrzeuglenkers, der in eine ampelgeregelte Kreuzung mit 50 km/h wenige Zehntelsekunden nach dem Phasenwechsel von gelb auf grün einfährt und mit einem von rechts mit 50 - 60 km/h bei Rotlicht in die Kreuzung fahrenden Kraftfahrzeug zusammenstößt.
Entscheidungstexte 2 Ob 50/68 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IA10StVO §20 Abs1 ID
Rechtssatz: Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, doch ist, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Entscheidungstexte 11 Os 76/67 Entscheidungstext OGH 14.09.1967 11 Os 76/67 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIBStVO §7 IIDaStVO §20 IA2StVO §20 ID
Rechtssatz:
Befindet sich auf der Fahrbahn ein Hindernis, das der Kraftfahrer schon auf sechzig bis siebzig Meter wahrgenommen hat, und handelt es sich dabei noch dazu zur mitternächtlichen Stunde um zwei nebeneinander gehende Fußgänger, dann muß der Lenker seine Fahrweise entsprechend einrichten, um selbst bei einer unrichtigen Reaktion zumindest das Hindernis umfahren zu können. D... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIb EKHG §11 StVO §11StVO §20 Ic ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812 EKHG § 11 heute EKHG § 11 gültig ab 01.06.1959 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §20 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Der Beklagte blockiert die Fahrbahn in Verletzung des dem Kläger gebührenden Vorranges bis auf 1,30 Meter, während der Kläger eine im Hinblick auf einen gekennzeichneten Fußgängerübergang überh... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IC2
Rechtssatz: Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet. Entscheidungstexte 11 Os 51/66 E... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §20 IC2 StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998 StVO 1960 § 20 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B3bStVO §20 IA
Rechtssatz:
Im Straßenverkehr dienen Geschwindigkeitsbeschränkungen schon deshalb grundsätzlich auch der Sicherheit von Menschen, weil Dritte auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung vertrauen können. Der Normadressat hat die Geschwindigkeitsbeschränkung zu befolgen, ohne sich auf Spekulationen über ihren Grund und Zweck einzulassen.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EisbKrV §16 Abs1StVO §20 IA EisbKrV § 16 heute EisbKrV § 16 gültig ab 01.09.2012
Rechtssatz:
Die Verpflichtung eines Kraftfahrers, sich bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung so zu verhalten, daß er erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten kann,
Gründe: ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §18 Abs1StVO §7 IIDaStVO §20 IA2StVO §20 IA3
Rechtssatz:
Das Ausmaß des nach § 7 StVO einzuhaltenden Abstandes vom rechten Straßenrand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nimmt ein Kraftfahrer ein Hindernis auf der Fahrbahn erst auf eine Entfernung von achtzehn bis zwanzig Meter wahr, so liegt ihm ein Aufmerksamkeitsfehler zur Last. Das Ausmaß des nach Paragraph 7, StVO einzuhaltenden Abstandes vom rechte... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IE
Rechtssatz: Kein allgemein gültiges Maß für die Dauer der einem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktionszeit. Entscheidungstexte 2 Ob 304/64 Entscheidungstext OGH 26.11.1964 2 Ob 304/64 2 Ob 215/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 215/70 Beisatz: Es kommt auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse an.... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §86StVO §20 IA
Rechtssatz:
Wer unter Mißachtung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes in Kenntnis eines Defektes an seinem Fahrzeug mit diesem eine Fahrt antritt, muß diesem Umstand zumindest durch die Wahl einer geringen Geschwindigkeit Rechnung tragen.
Entscheidungstexte 11 Os 189/64 Entscheidungstext OGH 29.10.1964 11 Os 189/64 Veröff: ZVR 1965/1... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §3 A2 StVO 1960 §20 IA6 StVO 1960 § 3 heute StVO 1960 § 3 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 StVO 1960 § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 3 gü... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IE
Rechtssatz:
1. Für die Dauer der Reaktionszeit gibt es kein allgemein gültiges Maß, sie richtet sich nach den Umständen. 2. Bei Schreckwirkung oder Schockwirkung infolge eines nach den Umständen vollkommen unerwarteten Ereignisses ist eine Verlängerung der Reaktionszeit einzuräumen (so schon 2 Ob 537/57, 2 Ob 86/59).
Entscheidungstexte 2 Ob 129/64 Entsche... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §20 IA7 StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998 StVO 1960 § 20 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IA2StVO §20 II
Rechtssatz: Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er im Ortsgebiet ein Hindernis rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen kann. Entscheidungstexte 11 Os 54/64 Entscheidungstext OGH 14.05.1964 11 Os 54/64 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IE
Rechtssatz:
Eine Schrecksekunde ist dann nicht zuzubilligen, wenn im Hinblick auf die Verkehrslage die Verpflichtung zu gespannter Aufmerksamkeit besteht.
Entscheidungstexte 11 Os 229/63 Entscheidungstext OGH 03.12.1963 11 Os 229/63 Veröff: ZVR 1964/126 S 154 11 Os 161/66 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IB2
Rechtssatz:
Eine an den Fahrbahnrändern breit auftretende Fahrbahnglätte macht schon frühzeitig eine vorsorgliche Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit bis zu einem solchen Grad erforderlich, der ein gefahrloses Hinauslenken eines zunächst zumindest mit den linken Rändern in der Fahrbahnmitte fahrenden Fahrzeuges auf den glatten Randstreifen ermöglicht.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IA3
Rechtssatz: Bei Nachtfahren ist die grundsätzliche Verpflichtung jedes Kraftfahrers, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite, einschließlich der Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen, im Auge zu behalten, mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfüllen. Entscheidungstexte 11 Os 147/63 Entscheidungstext OGH 14.11.1963... mehr lesen...
Norm: StVO §9StVO §20 IB1StVO §49
Rechtssatz:
1. Das Gefahrenzeichen "Achtung, Fußgängerverkehr" gibt den Inhalt einer Verordnung wieder. 2. Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen. 3. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über dreißig Prozent, erkennen zu können, muß jedem "Durchschnittskraftfahrer" zugemutet werden.
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Norm: StVO 1960 §3 A2 StVO 1960 §20 StVO 1960 § 3 heute StVO 1960 § 3 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 StVO 1960 § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 3 gülti... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Ic1
Rechtssatz:
Wer auf eine Straßenverengung zufährt, die durch ein auf seiner Fahrbahnseite abgestelltes Fahrzeug gebildet wird, hat seine Geschwindigkeit entscheidend zu verringern und notfalls anzuhalten, wenn sich aus der Gegenrichtung ein Kraftfahrzeug in derart vorschriftswidriger Weise nähert, daß eine ungefährdete Begegnung der beiden Fahrzeuge in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Veröff: VersR 196... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IC1
Rechtssatz:
Ein Verschulden im Sinne des § 335 StG liegt vor, wenn sich ein Kraftfahrer mit einer solchen Fahrgeschwindigkeit, die ihm ein Anhalten auf kurze Strecke unmöglich macht, einer Personengruppe beiderseits der weniger als sechs Meter breiten Fahrbahn trotz Gegenverkehr annähert und nicht wahrnimmt, daß sich Kleinkinder in der Personengruppe befinden. Ein Verschulden im Sinne des Paragraph 335, StG liegt v... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §20 IA11 StVO 1960 §20 II StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998 StVO 1960 §... mehr lesen...
Norm: StVO §20 ID
Rechtssatz:
1) Abgeblendete Scheinwerfer leuchten die Fahrbahn erfahrungsgemäß auf größere Entfernung aus als auf fünfundzwanzig Meter, nämlich bis auf fünfzig Meter und darüber. 2) Schon dann, wenn der Kraftfahrer mit einer alsbaldigen Blendung rechnen muß, hat er seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er jederzeit auf der Stelle anhalten kann. 3) Es ist Gepflogenheit, daß Fußgänger in kleinen ländlichen G... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IA1StVO §20 IB1
Rechtssatz:
Frontantrieb erheischt ein besonderes Reagieren bei Schleudergefahr und nach Eintritt des Schleuderns.
Entscheidungstexte 11 Os 94/62 Entscheidungstext OGH 03.05.1962 11 Os 94/62 Veröff: ZVR 1962/232 S 238 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074... mehr lesen...