RS OGH 2025/6/3 11Os76/67; 2Ob285/75; 2Ob71/81; 2Ob55/95; 2Ob162/01i; 2Ob32/10k; 2Ob109/10h; 2Ob85/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1967
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Norm

StVO §20 IA10
StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, doch ist, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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