Norm
StVO §20 IC2Rechtssatz
Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075014Im RIS seit
07.07.1966Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025