RS OGH 2025/6/3 11Os51/66; 2Ob76/25b

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Veröffentlicht am 07.07.1966
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Norm

StVO §20 IC2

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 51/66
    Entscheidungstext OGH 07.07.1966 11 Os 51/66
    Veröff: EvBl 1966/517 S 663 = ZVR 1967/60 S 63
  • RS0075014">2 Ob 76/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
    Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075014

Im RIS seit

07.07.1966

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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