Norm
StVO §20 IA2Rechtssatz
Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er im Ortsgebiet ein Hindernis rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074687Im RIS seit
14.05.1964Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025