Norm: ForstG §176 Abs3
Rechtssatz: Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist sachlich und örtlich weit gezogen. Es umfasst auch Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 203/19k Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 203/19k Veröff: SZ 2019/107 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war. Entscheidungstexte 6 Ob 193/00a Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 193/00a ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3LandesforstG §27LandesforstG §29
Rechtssatz: Der Waldaufseher hat mit der Waldnutzung durch den Waldeigentümer oder durch sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen im Sinn des § 176 Abs 2 und 3 ForstG nichts zu tun. Sein Aufgabenbereich besteht darin, als Organ der öffentlichen Aufsicht die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Er zählt damit jedenfalls nicht zu den Leuten des Wald... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: "Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur
Begründung: , Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten. Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt jedenfalls darunter. Entscheidungstexte 6 Ob 193/00a Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 193/00a ... mehr lesen...
Norm: ForstG §176 Abs3
Rechtssatz: Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind. Entscheidungstexte 3 R 199/97g Entscheidungstext OLG Innsbruck 14.01.199... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes ***** der KG *****, der Erst- und die Zweitbeklagte zu gleichen Teilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes ***** derselben Katastralgemeinde. Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres mit 23.815,62 S sA Bezifferten Schadens, wobei sie vorbrachten, der Drittbeklagte habe am 3. 5. 1982 im Auftrag des Erst- und der Zweitbeklagten auf deren Waldgrundstück Unkraut ver... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 689/85 Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85 Veröff: SZ 58/195 = ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Diese Haftungsnorm besitzt über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung und ist nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken. Entscheidungstexte 6 Ob 689/85 Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85 Veröff: JBl 1986,587 6 Ob 193/00a Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Entscheidungstexte 6 Ob 689/85 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Der Waldeigentümer bzw die sonst mitwirkende Person haften gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, daß einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen. Entscheidungstexte 6 Ob 689/85 Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85 Veröff: JBl 1986,587 = SZ 58/195 9 Ob 57/13t ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs3
Rechtssatz: Das Abbrennen von Unkraut auf einem Waldgrundstück geschieht im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten. Greift das Feuer auf das Nachbargrundstück über, haften die Eigentümer des Grundstücks, von welchem der Brand ausgeht, und dessen Leute für den daraus entstehenden Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit (oder Vorsatz). Entscheidungstexte 6 Ob 689/85 ... mehr lesen...