RS OGH 2001/2/22 6Ob193/00a

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3
LandesforstG §27
LandesforstG §29

Rechtssatz

Der Waldaufseher hat mit der Waldnutzung durch den Waldeigentümer oder durch sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen im Sinn des § 176 Abs 2 und 3 ForstG nichts zu tun. Sein Aufgabenbereich besteht darin, als Organ der öffentlichen Aufsicht die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Er zählt damit jedenfalls nicht zu den Leuten des Waldeigentümers und auch nicht zu den an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114857

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00193_00A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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