RS OGH 2025/6/26 6Ob193/00a; 7Ob171/11i; 2Ob99/25k

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

"Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten. Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt jedenfalls darunter.

Entscheidungstexte

  • RS0114856">6 Ob 193/00a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 193/00a
  • RS0114856">7 Ob 171/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 171/11i
    Vgl auch
  • RS0114856">2 Ob 99/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 99/25k
    Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T1)
    Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114856

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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