Rechtssatz
Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind.Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000060Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010