RS OGH 2018/8/29 6Ob689/85, 1Ob93/00h, 6Ob193/00a, 7Ob171/11i, 1Ob130/18a

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.Die Haftungseinschränkung im Paragraph 176, Absatz 3, ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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