RS OGH 2025/6/26 6Ob193/00a; 4Ob203/19k; 2Ob99/25k

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.Das Haftungsprivileg des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.

Entscheidungstexte

  • RS0114855">6 Ob 193/00a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 193/00a
  • RS0114855">4 Ob 203/19k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 203/19k
    Vgl; Beisatz: Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. (T1); Veröff: SZ 2019/107
  • RS0114855">2 Ob 99/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 99/25k
    Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114855

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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