RS OGH 1985/11/28 6Ob689/85, 9Ob57/13t

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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