RS OGH 2025/6/26 6Ob689/85; 9Ob57/13t; 2Ob99/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs3

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Entscheidungstexte

  • RS0058873">6 Ob 689/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 689/85
    Veröff: JBl 1986,587 = SZ 58/195
  • RS0058873">9 Ob 57/13t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 57/13t
    Auch
  • RS0058873">2 Ob 99/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 99/25k
    Beisatz: Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert. (T1)
    Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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