Entscheidungen zu § 4 ZustG

Unabhängige Verwaltungssenate

18 Dokumente

Entscheidungen 1-18 von 18

RS UVS Kärnten 2002/02/18 KUVS-1406/2/2001

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, dass auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.02.2002

TE UVS Burgenland 2002/01/29 003/01/01094

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 10 Zustellgesetz aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten für die unter den Zahlen 300-1319-2001, 300-680-2001, 300-432-2001 und 300-3950-1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bzw Verfahren zwecks Durchführung des Strafvollzuges sowie für das bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf unter der Zahl 10-JE... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 29.01.2002

RS UVS Burgenland 2002/01/29 003/01/01094

Rechtssatz: Ein Arbeitsplatz ist nur dann als Abgabestelle anzusehen, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig und ausreichend lang aufhält. Dies trifft auf einen Kraftwagenlenker, der ständig mit Bussen unterwegs ist, dann nicht zu, wenn ihm am Firmensitz keine Räumlichkeiten zugewiesen sind und er sich nur zwei bis drei Mal die Woche kurz am Firmensitz aufhält, um zu tanken bzw allenfalls kurz dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Unter diesen Umständen kann der Firmensitz nicht als ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 29.01.2002

TE UVS Wien 1998/04/14 03/P/13/1985/97

1.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach einem ersten Zustellversuch am 9.1.1997 und einem zweiten Zustellversuch am 10.1.1997 an der Adresse B-gasse, 1190 Wien beim Postamt 1193 Wien hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 13.1.1997 vermerkt wurde. Am 17.2.1997, somit mehr als einen Monat nach dem Beginn der Abholfrist, brachte der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 14.04.1998

RS UVS Wien 1998/04/14 03/P/13/1985/97

Rechtssatz: Wird von einer rechtsgültigen Zustellung vor Eintritt des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgegangen, so hätte der Wiedereinsetzungswerber seinen Antrag spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall dieses Ereignisses stellen müssen. Nimmt man jedoch an, er habe seine Wohnung davor nicht betreten, so macht der Wiedereinsetzungswerber mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Zustellmangel geltend. Eine Wohnung, die der Berufungswerber trotz seines Umzuges weiterhin al... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 14.04.1998

RS UVS Kärnten 1997/12/04 KUVS-1652/1/97

Rechtssatz: Bereits eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des § 4 Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz vor (VwGH 24.3.1988, Zahl: 87/09/0262, 5.11.1984, Zahl: 84/10/0176). Liegt hinsichtlich einer Strafverf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.12.1997

RS UVS Kärnten 1997/10/29 KUVS-1428/2/97

Rechtssatz: Von der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG ist eine Rechtsanwältin mit dem Hinweis, die Auskunftsaufforderung nicht persönlich erhalten zu haben, u.a. dann nicht exkulpiert, wenn das Aufforderungsschreiben an den in der Rechtsanwaltskanzlei anwesenden Kanzleibediensteten rechtswirksam zugestellt wurde. Ist der Empfänger nämlich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.10.1997

RS UVS Kärnten 1997/09/12 KUVS-K2-829-830/7/97

Rechtssatz: Wohnt der Beschuldigte nicht an der angegebenen Zustelladresse (vorliegend Umbau des adressierten Hauses und deshalb Vorliegen der Unbewohnbarkeit) und ist dementsprechend eine falsche Abgabestelle benannt worden, so bewirkt das die Unwirksamkeit der Zustellung (Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.09.1997

TE UVS Wien 1995/03/17 08/36/1637/94

Begründung: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 10.12.1993, Zl wie oben, wurde der Berufungswerber (Bw) unter näherer Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einer Übertretung des §1 Abs3 iVm §4 Abs1 des Wiener Parkometergesetzes für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde zunächst an die Anschrift "S-gasse, Wien" gerichtet u... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.03.1995

TE UVS Wien 1995/02/10 03/36/4530/94

Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.02.1995

RS UVS Steiermark 1994/11/21 30.14-96/94

Rechtssatz: Ein Haus stellt keine Abgabestelle für seine Eigentümerin nach § 4 Zustellgesetz dar, wenn sich die Eigentümerin dort nur aufhält, um als Verwalterin ihres Eigentums Nachschau zu halten, und im Hause keine Betriebsstätte und keinen Geschäftsraum (z.B. Büroraum für ihre Verwaltungstätigkeit) innehat. So gab es für sie in der dortigen Hausbrieffachanlage keine Angabestelle. Daher waren Hinterlegungen der an sie gerichteten Schriftstücke, die aufgrund einer mündlichen Vereinbarung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.11.1994

RS UVS Vorarlberg 1994/06/22 1-0057/94

Rechtssatz: Der Leiter dieser Zweigniederlassung war nicht bevollmächtigt, Sendungen einer Behörde für die erwähnte AG entgegenzunehmen. In dieser Zweigniederlassung hielt sich im maßgebenden Zeitraum auch kein anderer zur Empfangnahme von Sendungen für die AG befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig im Sinne des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz auf. Ein Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs. 2 Zustellgesetz wurde nicht bestellt. Damit steht aber fest, daß diese F... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 22.06.1994

RS UVS Steiermark 1994/03/08 303.2-16/93

Rechtssatz: Eine Wohnung im Sinne einer Abgabestelle nach § 4 Zustellgesetz liegt nicht vor, wenn es in einem Haus an jeglicher normalen Wohneinrichtung fehlt, wie insbesondere an einer normalen Schlafgelegenheit sowie an Wäsche und Gewand in den Kästen. In concreto waren die Räumlichkeiten werkstättenmäßig eingerichtet (elektronische Geräte, Gerümpel) und auch mehrere sehr alte Küchenkästen nicht in entsprechender Verwendung. Schlagworte Wohnung Postgesetz mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 08.03.1994

RS UVS Kärnten 1993/11/04 KUVS-1242/3/93

Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.11.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-101402/2/Bi/Fb

Rechtssatz: Zustellung durch Hinterlegung am Wohnsitz der Eltern des Berufungswerbers unzulässig, wenn der Berufungswerber in einer anderen Stadt studiert und daher nicht davon ausgegangen werden kann, daß er bei seinen Eltern eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Aufhebung des wegen Verspätung erlassenen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.07.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-KO-92-141

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma     K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt:   1) S... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.02.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-KO-92-140

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma     K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt:   1) S... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.02.1993

RS UVS Kärnten 1992/04/07 KUVS-129/3/92

Rechtssatz: Unter Wohnung ist eine nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit zu verstehen, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist; wesentlich ist, daß die Wohnung tatsächlich bewohnt wird; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an. Wenn der Adressat nicht an seiner Meldeadresse sondern an einem anderen Ort wohnt, vorliegend bei seiner Freundin seine ständige Unterkunft hat, vermag die Hinterlegung des Zustellstückes a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.04.1992

Entscheidungen 1-18 von 18

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten