RS UVS Kärnten 1997/12/04 KUVS-1652/1/97

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Rechtssatz

Bereits eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Dauer einer Woche hebt den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des § 4 Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine "hinterlegte Sendung" im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz vor (VwGH 24.3.1988, Zahl: 87/09/0262, 5.11.1984, Zahl: 84/10/0176). Liegt hinsichtlich einer Strafverfügung eine rechtswirksame Zustellung nicht vor, so kann eine beeinspruchte Strafverfügung keine Rechtswirkungen entfalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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