TE UVS Burgenland 2002/01/29 003/01/01094

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Spruch

Der  Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland  hat  durch  sein Mitglied Dr Traxler über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in H ***, vertreten durch die Rechtsanwalt*** in Güssing vom 27 11 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 08 05 2001, Zl 300-1319-2001, mit dem dem Berufungswerber die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird die Berufung, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafgesetzes richtet, als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 10 Zustellgesetz aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten für die unter den Zahlen 300-1319-2001, 300-680-2001, 300-432-2001 und 300-3950-1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bzw Verfahren zwecks Durchführung des Strafvollzuges sowie für das bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf unter der Zahl 10-JE-228H-2001 anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Aufhebung einer Zulassung und für alle eventuell in Zukunft anhängig werdenden Verwaltungsstrafverfahren, Strafvollzugsverfahren und Verwaltungsverfahren namhaft zu machen, widrigenfalls alle weiteren Zustellungen in diesen Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren ohne Zustellversuch in H-*** durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf erfolgen werden. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 13 11 2001 um 15 58 Uhr beim Grenzübergang Heiligenkreuz übergeben, als er sich in seinem Fahrzeug befand. Die Unterschrift am Rückschein wurde verweigert. Dies geht aus einem Vermerk am Rückschein sowie aus einem Aktenvermerk vom 14 11 2001 hervor, wonach das Schriftstück nicht durch das Fenster geworfen, sondern vom Berufungswerber angenommen wurde. Es sei lediglich die Unterschrift verweigert worden.

 

In der Berufung sowie im Zuge des Berufungsverfahrens wurde Folgendes vorgebracht:

 

1. Der gegenständliche Bescheid sei an seine Heimatadresse in ***, Ungarn, adressiert und wurde ihm durch Organe der Behörde in die Hand gedrückt, ohne dass er die Sendung angenommen habe. Gemäß § 13 Abs 6 Zustellgesetz dürfe nur dann an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen werde, wenn keine Abgabestelle im Inland vorhanden sei. Eine solche sei aber in Österreich vorhanden, da er bei der  Firma *** Ges m b H, ***, arbeite. Er weise sonach eine Abgabestelle in Österreich auf.

2. Der Berufungswerber sei bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Gemäß § 4 Zustellgesetz sei auch der Arbeitsplatz als Abgabestelle gleichrangig mit den dort angeführten anderen Stellen genannt. Es würde im Gesetz auch nicht weiter differenziert, um welche Art der Beschäftigung es sich im Einzelnen handle. Die Argumentation der Behörde I. Instanz, wonach der Berufungswerber die Büroräume seiner Firma kaum betrete, käme darauf hinaus, dass praktisch nur in einem Büro Beschäftigte eine Abgabestelle beim Arbeitgeber haben könnten. Zweck der Norm sei es jedoch, eine weitere Abgabestelle für im Arbeitsprozess befindliche Personen zu normieren, und zwar unabhängige von der Art der ausgeübten Tätigkeit.

 

3. Die Zustellung sei auch deshalb unwirksam, da der Brief an eine ungarische Adresse gerichtet sei, und die Behörde keine Zuständigkeit für das ungarische Staatsgebiet habe.

 

4. Der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, und zwar deshalb, weil der Spruch weder eine räumliche noch sachliche Einschränkung seiner Wirksamkeit enthalte.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

 

Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Antrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigen namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen enthalten. Gemäß § 13 Abs 6 Zustellgesetz darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn keine Abgabestelle im Inland vorhanden ist.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz in Ungarn hat.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28 01 2002 gab der Berufungswerber Nachstehendes zu seinen Inlandsbeziehungen an:

?Ich bin vom Beruf Kraftfahrer und war bis 31 12 2001 bei der Firma *** Ges m b H in *** angestellt. Ich fuhr mit LKW und Bus. Der Tagesablauf war so, dass ich von *** nach Eltendorf fuhr, wo meine Mutter wohnt und wo der Firmenbus auf einem Parkplatz bei meiner Mutter abgestellt war. Die Busfahrt begann um 06 05 Uhr in Eltendorf und ging dann über Kukmirn und Limbach nach Rudersdorf zur Hauptschule. Es handelte sich um einen Schulbus. Um 08 30 Uhr war dann diese Tätigkeit in Rudersdorf beendet. Um 12 20 Uhr begann ich mit dem Bus wieder in Limbach und bin auf der bereits genannten Strecke mehrmals unterwegs gewesen, bis 16 00 Uhr. Meistens stellte ich dann den Bus in Eltendorf ab und fuhr dann nach Ungarn nach Hause. Am Vormittag reinigte ich den Bus und fuhr nach *** tanken. Dieses tanken fand zwei- bis dreimal die Woche am Firmensitz statt. Manchmal, wenn der Juniorchef anwesend war, wurden dienstliche Angelegenheiten besprochen. Ich hatte dort keine eigenen Büroräumlichkeiten. Wenn ich mit dem Bus längere Zeit unterwegs war, beauftragte ich das Postamt ***, mir die dorthin gesendete Post nach Ungarn zu schicken (Nachsendeauftrag). Mein ordentlicher Wohnsitz ist in ***.

Seit 01 01 2002 bin ich in Ungarn beschäftigt.

In der Zeit um den 13 11 2001 war ich täglich ? wie oben geschildert ? in Österreich und habe damals keinen Nachsendeauftrag nach Ungarn veranlasst. Ich habe in solchen Fällen immer problemlos die Post, auch Einschreibebriefe, bei meinem Dienstgeber in *** erhalten. Seitens der Post wurden die Verständigungen der Hinterlegung von Behördenbriefen beim Dienstgeber zurückgelassen. Die Chefin hat mich angerufen und gesagt, dass etwas bei der Post liege und ich habe mir die Sendung dann dort abgeholt. Zum Aktenvermerk vom 17 04 2001 betreffend Frau *** gebe ich an, dass es sich dabei um die Seniorchefin handelt, die auch das Lebensmittelgeschäft betreut. Da der Juniorchef geschieden ist, haben sie sehr viel zu tun und kommen nicht zurecht. Frau *** konnte mich auch von der örtlichen Situation her nicht sehen, wenn ich tanken bzw ins Büro ging. Ich habe Briefe des Bezirksgerichtes Knittelfeld betreffend meine Kinder aus erster Ehe immer anstandslos erhalten. Den letzten dieser Briefe habe ich vor zwei Jahren erhalten.?

 

Aus diesem eigenen Vorbringen ergibt sich sonach, dass der Berufungswerber höchstens zwei bis drei Mal die Woche relativ kurz den Firmensitz in *** aufgesucht hat, um zu tanken bzw allenfalls dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Eigene Büroräumlichkeiten für den Berufungswerber sind dort nicht vorhanden gewesen.

 

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob der Berufungswerber, der bei der Firma *** Ges m b H in *** angestellt war, auch dort eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz aufwies. Da der Berufungswerber nach seinen Angaben sich nur zwei bis drei Mal in der Woche relativ kurzfristig am Firmensitz aufgehalten hat, erhebt sich die Frage, ob diese kurzen Aufenthalte ausreichten, um eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz anzunehmen. Dazu führen Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 1, 2 Auflage, Anmerkung 12 auf Seite 1884 aus, dass der Arbeitsplatz der feste Standort ist, an dem der Empfänger regelmäßig arbeitet. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche fordert, dass sich der Betreffende an der Abgabestelle regelmäßig aufhält (zB Erkenntnis vom 16 12 1992, Zl 92/02/0250). Unter Arbeitsplatz ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24 11 1997, Zl 97/17/0117, die feste Arbeitsstätte eines Erwerbstätigen zu verstehen, wobei jedoch schon die Abwesenheit wegen Urlaubs die Qualifikation als Arbeitsplatz in Frage stellt. Auch ist es erforderlich, um von einer Abgabestelle sprechen zu können, dass sich der Erwerbstätige am Arbeitsplatz dort regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält. In seinem Erkenntnis vom 23 02 1998, Zl 97/17/0216, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei dem Arbeitsplatz, der als Abgabestelle in Betracht kommt, um eine Stelle handeln muss, an der der Zustelladressat tatsächlich arbeitet.

Insgesamt ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass ein Arbeitsplatz nur dann eine Abgabestelle sein kann, wenn der Erwerbstätige dort in ausreichendem Maße zwecks Durchführung seiner Arbeit aufhältig ist. Dies ist aber beim Berufungswerber nicht der Fall, der ? wie bereits ausgeführt ? sich nur zwei bis drei Mal die Woche zu unregelmäßigen Zeiten und auch nur kurz am Firmensitz aufgehalten hat und dessen eigentliche Tätigkeit im Lenken von Kraftfahrzeugen bestand.

Mangels ausreichend fester Arbeitsstätte geht daher der Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber am Sitz der Firma *** Ges m b H in *** keinen Arbeitsplatz aufgewiesen hat, der als Abgabestelle zu werten ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber nach seinem eigenen Vorbringen durchaus Post, darunter auch Einschreibbriefe, am Firmensitz seines Arbeitgebers angenommen hat. Dieser Umstand ist lediglich von praktischer Bedeutung, ändert aber nichts daran, dass keine Abgabestelle vorlag. Festzuhalten ist, dass es der Berufungswerber in der Hand hatte, jederzeit Nachsendeaufträge nach Ungarn zu veranlassen, wobei eine Zustellung in Ungarn durch Hinterlegung keinerlei Rechtswirksamkeit für österreichische Verfahren nach sich zieht. Auf diese Weise sowie dadurch, dass der Berufungswerber anhand der Verständigungszettel bei Behördenschreiben feststellen konnte, von wem das Schreiben stammte und es in seinem Belieben stand, das Schreiben bei der Post abzuholen, konnte er jedenfalls wirksame Zustellungen verhindern.

 

Ausgehend davon hat der Berufungswerber keine Abgabestelle in *** ausgewiesen. Ist dem aber so, war die Zustellung des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs 6 Zustellgesetz zulässig, zumal der Berufungswerber sonst keine Abgabestelle im Inland behauptet hat.

 

Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf ist deshalb gegeben, weil dort gegen den Berufungswerber Verwaltungsstrafverfahren laufen, deren Tatort sich gemäß § 27 Abs 1 VStG im Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft befindet. Dies allein ist maßgeblich für die Zuständigkeit der Strafbehörde, wobei die Frage des Wohnsitzes des Beschuldigten insoweit unerheblich ist.

 

Zu Punkt 4 des Berufungsvorbringens ist auf den Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides zu verweisen, aus dem sich nach dem wörtlichen Zusammenhang eindeutig ergibt, dass auch nur für jene zukünftig anhängige Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen ist, für die die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Spruchwortlautes, zumal auch beim Hinweis auf die Hinterlegung ausdrücklich die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf genannt ist.

 

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht durchdringen kann.

 

Festzuhalten ist auch, dass der Berufungswerber seit 1 1 2002 nicht mehr bei der Firma *** Ges m b H in *** sondern in Ungarn arbeitet und damit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls die Voraussetzungen gemäß § 10 des Zustellgesetzes gegeben sind.

 

Da der angefochtene Bescheid sich nicht nur auf Verwaltungsstrafverfahren sondern auch auf Verwaltungsverfahren bezieht, war festzuhalten, dass sich die Entscheidung des Verwaltungssenates nur auf jene Verfahren bezieht, die dem VStG zugrunde liegen, weil dem Verwaltungssenat nur soweit eine Zuständigkeit zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Arbeitsplatz, Abgabestelle, regelmäßiger und längerer Aufenthalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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