RS UVS Burgenland 2002/01/29 003/01/01094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Rechtssatz

Ein Arbeitsplatz ist nur dann als Abgabestelle anzusehen, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig und ausreichend lang aufhält. Dies trifft auf einen Kraftwagenlenker, der ständig mit Bussen unterwegs ist, dann nicht zu, wenn ihm am Firmensitz keine Räumlichkeiten zugewiesen sind und er sich nur zwei bis drei Mal die Woche kurz am Firmensitz aufhält, um zu tanken bzw allenfalls kurz dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Unter diesen Umständen kann der Firmensitz nicht als Abgabestelle des Kraftwagenlenkers angesehen werden.

Schlagworte
Arbeitsplatz, Abgabestelle, regelmäßiger und längerer Aufenthalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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