RS UVS Kärnten 1997/09/12 KUVS-K2-829-830/7/97

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Rechtssatz

Wohnt der Beschuldigte nicht an der angegebenen Zustelladresse (vorliegend Umbau des adressierten Hauses und deshalb Vorliegen der Unbewohnbarkeit) und ist dementsprechend eine falsche Abgabestelle benannt worden, so bewirkt das die Unwirksamkeit der Zustellung (Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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