Eine Wohnung im Sinne einer Abgabestelle nach § 4 Zustellgesetz liegt nicht vor, wenn es in einem Haus an jeglicher normalen Wohneinrichtung fehlt, wie insbesondere an einer normalen Schlafgelegenheit sowie an Wäsche und Gewand in den Kästen. In concreto waren die Räumlichkeiten werkstättenmäßig eingerichtet (elektronische Geräte, Gerümpel) und auch mehrere sehr alte Küchenkästen nicht in entsprechender Verwendung.