RS UVS Vorarlberg 1994/06/22 1-0057/94

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Rechtssatz

Der Leiter dieser Zweigniederlassung war nicht bevollmächtigt, Sendungen einer Behörde für die erwähnte AG entgegenzunehmen. In dieser Zweigniederlassung hielt sich im maßgebenden Zeitraum auch kein anderer zur Empfangnahme von Sendungen für die AG befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig im Sinne des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz auf. Ein Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs. 2 Zustellgesetz wurde nicht bestellt. Damit steht aber fest, daß diese Filiale im konkreten Fall keine taugliche Abgabestelle für die AG sein konnte. Dieses Ergebnis wird auch durch § 16 Abs. 5 Zustellgesetz gestützt. Dieser sieht die Möglichkeit der Heilung einer wegen Abwesenheit nicht wirksamen Zustellung durch die Rückkehr des Empfängers bzw. des Vertreters nach § 13 Abs. 3 an die Abgabestelle vor. Eine "Rückkehr" ist aber begrifflich nur an einem Ort möglich, an dem man sich einmal aufgehalten hat. Die Verwendung des Wortes "Rückkehr" zeigt, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß der Empfänger bzw. Vertreter nach § 13 Abs. 3 sich am Abgabeort regelmäßig aufhält.  Andernfalls kann man nicht sinnvoll von einer "Rückkehr" sprechen. Eine Heilung des hier vorliegenden Mangels wäre nur durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstückes an

einen im Sinne des § 13 Abs. 3 zur Empfangnahme befugten Vertreter möglich gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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