RS UVS Kärnten 1992/04/07 KUVS-129/3/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Rechtssatz

Unter Wohnung ist eine nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit zu verstehen, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist; wesentlich ist, daß die Wohnung tatsächlich bewohnt wird; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an. Wenn der Adressat nicht an seiner Meldeadresse sondern an einem anderen Ort wohnt, vorliegend bei seiner Freundin seine ständige Unterkunft hat, vermag die Hinterlegung des Zustellstückes an der polizeilichen Meldeadresse an welcher der Adressat nicht mehr wohnt, keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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