Entscheidungen zu § 13 ZustG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 121-126 von 126

RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0258

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;ZustG §13;
Rechtssatz: Die Zustellung eines Bescheides an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde (hier: an eine unter einem "Markenzeichen" auftretende GmbH entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Schlagworte Bescheidcharakter Besche... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.04.1989

RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch di... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1987

RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs1;AVG §66 Abs4;AVG §73 Abs1;AVG §73 Abs2;VStG §32 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §51 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (au... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1987

RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §63 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Fehlt bei einer Sendung die hinreichende Konkretisierung des Empfängers (wegen Namensgleichheit und identer Abgabestelle und wird eine solche Sendung von einer Person, auf die (auch) die angeführten Merkmale zutreffen, übernommen (allenfalls erst nach unwirksamer Hinterlegung bei der Post), so k... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1987

RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §62 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Namensgleichheit und idente Anschrift zweier verschiedener Personen ist der Behörde meist nicht bekannt. Die deshalb unterlassene nähere Individualisierung durch die Behörde ändert nichts daran, dass jedenfalls eine Willensentscheidung der Behörde, an eine Person dieses Namens an der betreffende... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1987

RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welc... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1987

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