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GewerbeONorm
AVG §23 Abs1Rechtssatz
Wenn die Zustellung der Kundmachung der Verhandlung in der Weise erfolgte, dass die an beide Parteien adressierte einheitliche Sendung von der Mutter der erstgenannten Partei (hier: unterschrieben mit dem Zusatz "Mutter") übernommen wurde, entsprach sie weder der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des ZustellG, noch der, die seit Geltung des ZustellG anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X05Im RIS seit
12.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023