RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0137

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §7;

Rechtssatz

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom G aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 10.9.1984, 84/10/0037).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040137.X02

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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