RS Vwgh 1990/10/16 88/05/0013

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0148 88/05/0147

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides stellt einen wesentlichen Teil der Bescheiderlassung dar; eine angenommene Rechtswidrigkeit der Zustellung kann daher im Verwaltungsverfahren durch ein Rechtsmittel bzw eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den Bescheid geltend gemacht werden; aus diesem Grund kann sie nicht Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art 131a B-VG sein (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050013.X01

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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