Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden 1. der M Gesellschaft & Co KG in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 1988, Zl. MDR-M 13/88, betreffend Überwachungsgebühren, und 2. des H M in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. November 1988, Zl. MDR-M 26/88, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden 1. der M Gesellschaft & Co KG in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 1988, Zl. MDR-M 13/88, betreffend Überwachungsgebühren, und 2. des H M in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. November 1988, Zl. MDR-M 26/88, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer vom Zweitbeschwerdeführer unterschriebenen Anmeldung vom 3. Juni 1987 gab die „Vienna Concerts GmbH.“ beim Magistrat der Stadt Wien die Durchführung zweier Freiluftkonzerte im Wiener Praterstadion am 16. Juni 1987 (Genesis) und für 1. Juli 1987 (David Bowie) bekannt. Mit jeweils an „Vienna Concerts“ gerichteten Bescheiden vom 15. Juni 1987 und vom 26. Juni 1987 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien eine besondere sicherheitspolizeiliche Überwachung durch 130 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (für 16. Juni 1987, „Genesis“) bzw. durch 265 derartige Organe (für 1. Juli 1987, „David Bowie und Vorgruppe“) an. In der Folge blieb der Versuch der Behörde erster Instanz, die für diese besonderen Überwachungen aufgelaufenen Gebühren von insgesamt S 530.550,--, die der „Vienna Concerts“ mit Bescheiden vom 3. November 1987 vorgeschrieben worden waren, im Exekutionswege hereinzubringen, erfolglos, weil eine Rechtsperson mit dieser Bezeichnung nicht existierte.
Mit vier u.a. auf § 57 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Kostenbescheiden verpflichtete die Bundespolizeidirektion Wien jeweils die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Bezahlung von Überwachungsgebühren für das Open-air-Konzert „Genesis“ in der Höhe von S 156.000,-- und für das Open-air-Konzert „David Bowie“ in der Höhe von S 374.550,--. Auf Grund der gegen diese Bescheide eingebrachten Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers führte die Bundespolizeidirektion Wien ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge desselben wurde dieser Behörde eine auf den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführer lautende, vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vorgelegt. In einem in der Folge bei der Behörde erster Instanz am 20. Mai 1988 eingelangten Schriftsatz vom 19. Mai 1988 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Unterfertigung der bereits am 3. Mai 1988 vorgelegten Vollmacht sei vom Zweitbeschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt worden. Gleichzeitig wurde eine weitere auf den Vertreter der Beschwerdeführer lautende Vollmacht vorgelegt, die vom Erstbeschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin unterfertigt war.Mit vier u.a. auf Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Kostenbescheiden verpflichtete die Bundespolizeidirektion Wien jeweils die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Bezahlung von Überwachungsgebühren für das Open-air-Konzert „Genesis“ in der Höhe von S 156.000,-- und für das Open-air-Konzert „David Bowie“ in der Höhe von S 374.550,--. Auf Grund der gegen diese Bescheide eingebrachten Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers führte die Bundespolizeidirektion Wien ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge desselben wurde dieser Behörde eine auf den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführer lautende, vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vorgelegt. In einem in der Folge bei der Behörde erster Instanz am 20. Mai 1988 eingelangten Schriftsatz vom 19. Mai 1988 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Unterfertigung der bereits am 3. Mai 1988 vorgelegten Vollmacht sei vom Zweitbeschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt worden. Gleichzeitig wurde eine weitere auf den Vertreter der Beschwerdeführer lautende Vollmacht vorgelegt, die vom Erstbeschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin unterfertigt war.
Mit zwei jeweils an die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, und an den Zweitbeschwerdeführer, „beide vertreten durch“ den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführer gerichteten Bescheiden vom 27. Mai 1988 gab die Bundespolizeidirektion Wien in einem Bescheid den Vorstellungen gegen ihre Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 betreffend das Open-air-Konzert David Bowie (S 374.550,--) und in dem anderen Bescheid den Vorstellungen gegen ihre Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 betreffend das Open-air-Konzert Genesis (S 156.000,--) keine Folge. Den Anträgen auf Neuzustellung der Bescheide vom 15. Juni 1987 bzw. vom 26. Juni 1987, betreffend die Vorschreibung der sicherheitspolizeilichen Überwachung für diese Konzerte, wurde nicht stattgegeben. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung allfälliger Berufungen ausgeschlossen. In den gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Zustellung der „Vorschreibungsbescheide“ (gemeint offenbar der Bescheide, mit denen die besondere Überwachung angeordnet worden war) ausgeführt, diese Bescheide seien „der Partei unter seinem Markenzeichen zugestellt worden und ihr auch tatsächlich zugekommen“. Auch die Anmeldung der Veranstaltung bei der Behörde sei unter diesem „Markenzeichen“ erfolgt und trete der Veranstalter auch ständig unter diesem Namen auf.Mit zwei jeweils an die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, und an den Zweitbeschwerdeführer, „beide vertreten durch“ den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführer gerichteten Bescheiden vom 27. Mai 1988 gab die Bundespolizeidirektion Wien in einem Bescheid den Vorstellungen gegen ihre Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 betreffend das Open-air-Konzert David Bowie (S 374.550,--) und in dem anderen Bescheid den Vorstellungen gegen ihre Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 betreffend das Open-air-Konzert Genesis (S 156.000,--) keine Folge. Den Anträgen auf Neuzustellung der Bescheide vom 15. Juni 1987 bzw. vom 26. Juni 1987, betreffend die Vorschreibung der sicherheitspolizeilichen Überwachung für diese Konzerte, wurde nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung allfälliger Berufungen ausgeschlossen. In den gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten nicht ordnungsgemäßen Zustellung der „Vorschreibungsbescheide“ (gemeint offenbar der Bescheide, mit denen die besondere Überwachung angeordnet worden war) ausgeführt, diese Bescheide seien „der Partei unter seinem Markenzeichen zugestellt worden und ihr auch tatsächlich zugekommen“. Auch die Anmeldung der Veranstaltung bei der Behörde sei unter diesem „Markenzeichen“ erfolgt und trete der Veranstalter auch ständig unter diesem Namen auf.
Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen gleichlautende Berufungen, in denen sie insbesondere vorbrachte, die Bescheide, mit denen die besondere Überwachung der Veranstaltungen angeordnet worden sei, seien an eine nicht existente Person zugestellt worden. Daran könne auch nichts ändern, daß der Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin branchenüblich als „Vienna Concerts“ aufgetreten sei.
Mit dem nunmehr von der Erstbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheid vom 24. August 1988 bestätigte die belangte Behörde die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe, daß der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufungen zu entfallen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe unbestritten fest, daß die gegenständlichen Konzerte von der Erstbeschwerdeführerin veranstaltet worden seien. Wohl seien die die besondere sicherheitspolizeiliche Überwachung der Veranstaltungen anordnenden Bescheide an die „Vienna Concerts“ mit der Anschrift der Erstbeschwerdeführerin gerichtet gewesen, doch sei die Erstbeschwerdeführerin unter dieser Bezeichnung der Behörde gegenüber aufgetreten und könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Bescheide, welche ihr auch tatsächlich zugekommen seien, an sie als Veranstalterin gerichtet gewesen seien. Demgemäß sei der Beschwerdeführerin zu Recht die Entrichtung der entstandenen Überwachungsgebühren auferlegt worden. Auf die erst im Verfahren zur Vorschreibung der Überwachungsgebühren erhobenen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin gegen die Anzahl der entsandten Polizeikräfte und hinsichtlich des Umstandes, daß die Veranstaltungen nicht vorwiegend im privaten Interesse des Veranstalters gelegen gewesen seien, sei die Behörde erster Instanz zu Recht nicht eingegangen. Ebenso habe sich auch eine neuerliche Zustellung der Bescheide über die Anordnung der Überwachungsdienste erübrigt.
Mit im wesentlichen gleichlautenden Eingaben vom 20. Oktober 1988 brachte der Zweitbeschwerdeführer unter Vorlage von auf seinen nunmehrigen Vertreter lautenden Vollmachten vor, er habe erst am 19. Oktober 1988 von seinem nunmehrigen Vertreter erfahren, daß diesem am 30. Mai 1988 die Bescheide der Behörde erster Instanz vom 27. Mai 1988, die auch an den Zweitbeschwerdeführer persönlich adressiert gewesen seien, zugestellt worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe der nunmehrige Vertreter den Zweitbeschwerdeführer persönlich nicht vertreten. Da sohin eine rechtswirksame Zustellung an ihn nicht erfolgt sei, beantragte der Zweitbeschwerdeführer eine neuerliche Zustellung der Bescheide vom 27. Mai 1988. Gleichzeitig erhob der Zweitbeschwerdeführer gegen diese Bescheide „vorsichtsweise“ gleichlautende und in wesentlichen Teilen mit den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Erstbeschwerdeführerin übereinstimmende Berufungen. Ergänzend führte er aus, er sei in dem Verfahren über die Vorschreibung der sicherheitspolizeilichen Überwachung nie Partei gewesen, weil Veranstalter die Erstbeschwerdeführerin gewesen sei, sodaß eine Vorschreibung von Überwachungsgebühren nur an diese, nicht aber an den Zweitbeschwerdeführer, der nicht einmal persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin sei, erfolgen könne.
Mit dem nunmehr durch den Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 25. November 1988 wies die belangte Behörde die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers habe im Verfahren über die auch vom Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachten Vorstellungen gegen die Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 eine vom Zweitbeschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vom 3. Mai 1988 vorgelegt. Dem Vorlageschreiben, welches den Namen des Zweitbeschwerdeführers aufweise, sei nicht zu entnehmen, daß der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nur berechtigt gewesen wäre, ihn ausschließlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, nicht aber in eigener Sache zu vertreten. Vielmehr sei am 19. Mai 1988 eine weitere, auf die Vertretung des Zweitbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin lautende Vollmacht unaufgefordert vorgelegt worden. Die Behörde erster Instanz habe daher davon ausgehen können, daß der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch den Zweitbeschwerdeführer vertreten habe. Da sohin die Zustellung der Bescheide vom 27. Mai 1988 an den Zweitbeschwerdeführer am 30. Mai 1988 rechtsgültig erfolgt sei, seien die erst am 20. Oktober 1988 verfaßten Berufungen wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr durch den Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 25. November 1988 wies die belangte Behörde die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers habe im Verfahren über die auch vom Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachten Vorstellungen gegen die Kostenbescheide vom 10. Februar 1988 eine vom Zweitbeschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vom 3. Mai 1988 vorgelegt. Dem Vorlageschreiben, welches den Namen des Zweitbeschwerdeführers aufweise, sei nicht zu entnehmen, daß der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nur berechtigt gewesen wäre, ihn ausschließlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, nicht aber in eigener Sache zu vertreten. Vielmehr sei am 19. Mai 1988 eine weitere, auf die Vertretung des Zweitbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin lautende Vollmacht unaufgefordert vorgelegt worden. Die Behörde erster Instanz habe daher davon ausgehen können, daß der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch den Zweitbeschwerdeführer vertreten habe. Da sohin die Zustellung der Bescheide vom 27. Mai 1988 an den Zweitbeschwerdeführer am 30. Mai 1988 rechtsgültig erfolgt sei, seien die erst am 20. Oktober 1988 verfaßten Berufungen wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1988 hat die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird. Grundlage für die Einhebung von Überwachungsgebühren sei die bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane bzw. die Bewilligung eines auf derartige Überwachung gerichteten Ansuchens. Die eine besondere Überwachung der angeführten Veranstaltungen anordnenden Bescheide der Behörde erster Instanz vom 15. bzw. 26. Juni 1987 seien an die „Vienna Concerts“ gerichtet gewesen. Ein Rechtssubjekt dieses Namens existiere aber nicht. Die an die „Vienna Concerts“ gerichteten, fälschlich als Bescheide bezeichneten Erledigungen der Behörde erster Instanz hätten sohin keinerlei Rechtswirkungen entfalten können. Mangels Vorliegens Überwachungsdienste anordnender Bescheide sei sohin die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin zur Bezahlung von Überwachungsgebühren zu Unrecht ausgesprochen worden.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1988 gerichteten Beschwerde machte der Zweitbeschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, daß der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom 27. Mai 1988 zur Vertretung des Zweitbeschwerdeführers in den ihn persönlich betreffenden Angelegenheiten berechtigt gewesen sei. Demgegenüber habe der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers in einer für die Erstbeschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme vom 19. Mai 1988 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die der Behörde erster Instanz am 3. Mai 1988 vorgelegte Vollmacht vom Zweitbeschwerdeführer ausschließlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin unterschrieben worden sei. Auch aus dem Rubrum dieser Stellungnahme, aus welchem das Einschreiten des Rechtsvertreters ausschließlich für die Erstbeschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei, ergebe sich, daß der Zweitbeschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht durch seinen nunmehrigen Rechtsfreund vertreten gewesen sei. Soweit ein Angestellter des nunmehrigen Vertreters des Zweitbeschwerdeführers anläßlich einer Einsicht in die Verwaltungsakten auf eine Vollmachtserteilung durch den Zweitbeschwerdeführer verwiesen und die Nachreichung einer Vollmachtsurkunde in Aussicht gestellt habe, sei diesbezüglich durch die Stellungnahme vom 19. Mai 1988 eine eindeutige Klarstellung erfolgt. Dadurch, daß der Zweitbeschwerdeführer von den Bescheiden vom 27. Mai 1988 keine Kenntnis erlangt habe und ihm zunächst die Erhebung von Berufungen verwehrt gewesen sei, seine nachmaligen Berufungen aber als verspätet zurückgewiesen worden seien, sei er auch im Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlich und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
I. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:römisch eins. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 1 Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, sind für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben.Gemäß Paragraph eins, Überwachungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964,, sind für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind die Überwachungsgebühren, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer Person verursacht wurde, von dieser zu tragen.Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen sind die Überwachungsgebühren, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer Person verursacht wurde, von dieser zu tragen.
Im vorliegenden Fall ist die Behörde in der Weise vorgegangen, daß sie zunächst auf Grund von Anmeldungen mit den Bescheiden vom 15. und vom 26. Juni 1987 Ort, Zeit und Ausmaß der besonderen Überwachung festgesetzt hat und erst in der Folge mit den im Instanzenzug bestätigten Bescheiden vom 27. Mai 1988 das Ausmaß der für die angeordneten Überwachungen zu entrichtenden Überwachungsgebühren festgesetzt hat. Daß auch die belangte Behörde von einem Zusammenhang der die Überwachung anordnenden Bescheide mit den die Entrichtung von Überwachungsgebühren vorschreibenden Bescheiden ausgegangen ist, ergibt sich daraus, daß sie das Ausmaß der angeordneten Überwachung als Berechnungsgrundlage für die Höhe der zu entrichtenden Überwachungsgebühren herangezogen hat und daraus, daß sie Einwendungen gegen das Ausmaß der durchgeführten Überwachung als im Verfahren betreffend die Festsetzung der Überwachungsgebühren nicht mehr beachtlich bezeichnet hat.
Wenn auch die §§ 58, 59 und 18 Abs. 4 AVG 1950 nicht ausdrücklich die Verpflichtung enthalten, im Bescheid den Adressaten zu nennen, so ergibt sich diese rechtliche Notwendigkeit aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten und gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. Jänner 1970, Slg. N.F. 7703/A). Die Erlassung von Bescheiden setzt immer einen Adressaten voraus, dem Rechtspersönlichkeit zukommt. Hingegen kann eine nicht existente „Firma“, an die Bescheide ergangen sind, nicht mit der Person gleichgesetzt werden, die sich der ihr nicht zustehenden Bezeichnung bedient; Bescheide an eine derartige „Firma“ gehen ins Leere (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. November 1983, Slg. N.F. 11226/A).Wenn auch die Paragraphen 58, 59 und 18 Absatz 4, AVG 1950 nicht ausdrücklich die Verpflichtung enthalten, im Bescheid den Adressaten zu nennen, so ergibt sich diese rechtliche Notwendigkeit aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten und gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. Jänner 1970, Slg. N.F. 7703/A). Die Erlassung von Bescheiden setzt immer einen Adressaten voraus, dem Rechtspersönlichkeit zukommt. Hingegen kann eine nicht existente „Firma“, an die Bescheide ergangen sind, nicht mit der Person gleichgesetzt werden, die sich der ihr nicht zustehenden Bezeichnung bedient; Bescheide an eine derartige „Firma“ gehen ins Leere vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. November 1983, Slg. N.F. 11226/A).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die „Vienna Concerts“, der die die besondere Überwachung anordnenden Bescheide zugestellt wurden, nicht als Rechtssubjekt existiert. Vielmehr hat die belangte Behörde selbst die Auffassung vertreten, bei dieser Bezeichnung handle es sich um ein „Markenzeichen“, unter dem die Erstbeschwerdeführerin ständig auftrete. Die Zustellung der Bescheide vom 15. und 26. Juni 1987 an „Vienna Concerts“, also an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde, konnte sohin keine Rechtswirkungen entfalten, sodaß diese Erledigungen der Behörde erster Instanz nicht als Bescheide anzusehen sind. Dementsprechend war es aber auch nicht zulässig, unter Zugrundelegung dieser „Nichtbescheide“ die Erstbeschwerdeführerin zur Entrichtung von Überwachungsgebühren zu verpflichten.
Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
II. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:römisch zwei. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom 27. Mai 1988 für ihn persönlich betreffende Angelegenheiten durch seinen nunmehrigen Rechtsfreund vertreten war oder nicht. Die belangte Behörde hat diese Frage im Hinblick darauf, daß sich zu diesem Zeitpunkt eine mit Schreiben vom 3. Mai 1988 vorgelegte, auf den nunmehrigen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers lautende und von ihm ohne jeglichen Zusatz unterfertigte Vollmacht bei den Akten befand, bejaht. Demgemäß hätten die Bescheide vom 27. Mai 1988, soweit sie den Zweitbeschwerdeführer persönlich betrafen, durch Zustellung an seinen nunmehrigen Vertreter rechtswirksam zugestellt werden können. Demgegenüber ergibt sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten, daß der nunmehrige Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Mai 1988 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die vom Zweitbeschwerdeführer ohne jeglichen Zusatz unterfertigte Vollmacht sei von diesem lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin unterfertigt worden. Daraus folgt, daß die Behörde erster Instanz im Zeitpunkt der Abfassung der Bescheide vom 27. Mai 1988 darüber in Kenntnis sein mußte, daß eine Vertretung des Zweitbeschwerdeführers für ihn persönlich betreffende Angelegenheiten nicht gegeben war. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde, auf der aufbauend die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde, steht somit im Widerspruch zum Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten.
Der vom Zweitbeschwerdeführer angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde.Der vom Zweitbeschwerdeführer angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 12. April 1989
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010258.X00Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026