RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0109

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

Rechtssatz

Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140109.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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