RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Fehlt bei einer Sendung die hinreichende Konkretisierung des Empfängers (wegen Namensgleichheit und identer Abgabestelle und wird eine solche Sendung von einer Person, auf die (auch) die angeführten Merkmale zutreffen, übernommen (allenfalls erst nach unwirksamer Hinterlegung bei der Post), so kommt es in erster Linie darauf an, ob sich aus dem Inhalt der Sendung deren "Empfänger" objektiv erkennbar ergibt (etwa aus seiner hinreichenden Bezeichnung oder der Entscheidung über ein von einer bestimmten Person erhobenes Rechtsmittel). Ist dies nicht der Fall, so ist der Betreffende als "Empfänger" der Sendung anzusehen, weil er nicht ausschließen kann, dass sie nach dem behördlichen Willen für ihn bestimmt ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X04

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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