1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens X-9-2011/17760 gemäß § 24 VStG iVm § 69 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 3 AVG abgewiesen und das Verfahren nicht wieder aufgenommen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens X-9-2011/17760 gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ... mehr lesen...
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahrens gemäß § 69 AVG abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abweisung des Wiederaufna... mehr lesen...
Norm: AVG §69 Abs1 Z2 AVG § 69 heute AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 ... mehr lesen...
Norm: AVG §69 Abs1 Z2 AVG § 69 heute AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 ... mehr lesen...
Index: 40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Norm: AVG §69 Abs1 Z2 AVG § 69 heute AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 ... mehr lesen...
Am 16.08.2009 wurde anlässlich einer Zollkontrolle an der B67 bei der Zollstelle Spielfeld festgestellt, dass Herr P H (im Folgenden Berufungswerber) 800 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge nach Österreich verbrachte, wobei die Zigaretten keine Warnhinweise in deutscher Sprache enthielten. Mit Strafverfügung vom 24.09.2009 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er mehr als 200 Stück Zigaretten in das Inland verbracht habe, obwohl die aufgebrachten Warnhinweise nic... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: TabakG §14 Abs1 Z1a AVG §71 Abs1 AVG §69 Abs1 AVG § 71 heute AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der AsylGH als zur Prüfung dieser Frage primär (vgl § 12 Abs4 FPG 2005 iVm § 16 und § 2 Abs1 Z25 AsylG 2005) zuständige und letztinstanzliche Institution festgestellt, dass der Fremde nicht minderjährig ist, so sind die Fremdenpolizeibehörde und der UVS daran iSd § 69 Abs1 Z3 iVm § 38 AVG gebunden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn überdies keine Rede davon sein kann, dass es dem Fremden gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise au... mehr lesen...
Nach einem Führerscheinentzug wurde dem Berufungswerber am 06.09.1993 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Lenkberechtigung für die Klassen B und C erteilt. In weiterer Folge übersiedelte der Berufungswerber nach Deutschland. Am 22.10.1996 wurde die österreichische Lenkberechtigung in Deutschland umgeschrieben und erhielt der Berufungswerber eine (deutsche) Fahrerlaubnis für die Klassen BE, CE. Im Jahre 2004 wurde der Berufungswerber verwarnt, weil er 10 Punkte beim Kraftf... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FSG §15 Abs3 AVG §69 Abs1 Z1 AVG §69 Abs3 FSG § 15 heute FSG § 15 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026 FSG § 15 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es würde keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG eines gegen den Beschuldigten eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens darstellen, wenn der Beschuldigte im Zuge einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG (betreffend denselben Vorfall) sich selbst als Lenker bezeichnen würde, da es sich bei einer solchen ? nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ? erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde. Zul... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (14.2.2008, 16.15 Uhr) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Über... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß § 42 Abs 3 VwGG ?ex tunc?-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser ?ex tunc?-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Vef... mehr lesen...
Rechtssatz: Der rechtskräftige Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, stellt für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des § 38 AVG dar. Vielmehr wird im § 24 Abs 4 FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wä... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtvornahme einer von einem Amtsarzt durchzuführenden ärztlichen Untersuchung über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 69 Abs 1 Z 3 abgewiesen. 1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Ebenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 AVG und § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, sowie die Feststellung der Haftunfähigkeit gemäß § 54 Abs 1 VStG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 06.06.2006 zugestellt. Innerhalb offener ... mehr lesen...
Beachte VwGH 14.12.1999, 99/11/0272 Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung wurde verfügt, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsbzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des ... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 3 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter einer näher angeführten Auflage auf fünf Jahre befristet. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter einer näher a... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Vorverfahren war der spätere Einschreiter wegen Alkohol am Steuer bestraft worden. Der Führerschein war ihm entzogen worden. Nachdem sich anlässlich einer Maßnahmebeschwerde herausgestellt hatte, dass die Beamten des Gemeindewachkörpers keine Ermächtigungsurkunde zur Vornahme vom Amtshandlungen nach § 5 StVO besaßen, beantrage der Einschreiter im rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. März 2006 gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, Zl 703-4-238-2006-FSE, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid dem Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt wurde. Es seien keine Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmegründe v... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.07.2003, Zl SG-61-2003, wurde Herrn E. K., wohnhaft in XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 30.09.2001 bis 21.01.2003 im Standort XY, ohne gewerbebehördliche Genehmigung das Fleischergewerbe gemäß § 94 Z 19 GewO 1994 (bis 01.08.2002 § 94 Z 31 GewO 1994) ausgeübt. Über den Beschuldigten wurde daher eine Geldstrafe von Euro 1.800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugverfahrens als verspätet eingebracht zurückgewiesen, sowie der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen. Laut dem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2003 zu 704-4-1-FSE wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B, C, E, F und G erteilten Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der ?Erschleichu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 20.8.2001, S 74423/Li/01, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes insgesamt sechs Geldstrafen verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 27.8.2001 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit im Zuge des gerichtlichen Exekutionsverfahrens zur Einbringung der Strafbeträge an die Erstbehörde gerichtetem Schriftsatz vom 25.4.2002 teilte Frau Dr. Susann... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bipolare affektive Störung, hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), in Verbindung mit einer psychischen Störung durch psychotrope Substanzen ? Alkohol und Tranquilizer (ICD-10 F10.73 und F13.73), in Verbindung mit einem langsam zunehmenden demenziellen Abbaubild stellt eine psychische Erkrankung dar, wodurch der Betroffene nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungs(straf)verfahrens und der sich darin ereignenden prozessualen Vorgänge (Zustellung) zu erke... mehr lesen...
Rechtssatz: Das nachträgliche Erkennen, dass in dem schon abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen sind, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen der Höchstgerichte. Auch ist ausdrücklich judiziert, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelege... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist bei (allenfalls analoger) Anwendung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften keine Folge zu geben war. Bei jenen Fragen, die der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren Rs 452/01 (Ospelt/Schlössle Weißenberg) zu beurteilen hatte, hat es sich nicht um Vorfragen gehandelt, von welchen der zugrundeliegende Grundverkehrsbescheid abhängig war. ... mehr lesen...
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000, wurde der Berufung von R P und G P gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9.8.1999, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Kauf der gegenständlichen Grundstücke gehandelt hat und auch die GST-NRN XXX und YYY, beide KG G, Gegenstand des Grundverkehrsansuchens sind. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenate... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 6.11.2002, Zahl 30406/369-18845-2002.1 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Beschuldigten zur Last gelegt als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer am 23.4.2002 um 09:42 Uhr das auf ihn zugelassene näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf der A 10 bei Bischofshofen gelenkt habe und über ihn wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Das erst nach Ablauf der Frist zur Lenkerbekanntgabe hervorgekommene Wissen des Zulassungsbesitzers darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund im Lenkerauskunftsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG darstellen, denn es ist dem Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Lenkerauskunft jedenfalls möglich gewesen, zumindest die Person bekannt zu geben, der er damals sein Fahrzeug überlassen hat und welche die ... mehr lesen...