RS UVS Oberösterreich 2011/07/06 VwSen-401116/9/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Hat der AsylGH als zur Prüfung dieser Frage primär (vgl § 12 Abs4 FPG 2005 iVm § 16 und § 2 Abs1 Z25 AsylG 2005) zuständige und letztinstanzliche Institution festgestellt, dass der Fremde nicht minderjährig ist, so sind die Fremdenpolizeibehörde und der UVS daran iSd § 69 Abs1 Z3 iVm § 38 AVG gebunden.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn überdies keine Rede davon sein kann, dass es dem Fremden gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise auch in irgendeiner Form zu belegen. Denn in diesem Fall ist die Fremdenpolizeibehörde mangels berechtigter Zweifel auch nicht gehalten, das ihr nach § 12 Abs4 FPG 2005 zukommende Ermessen dahin auszuüben, dass sie eine radiologische Untersuchung anordnet.

Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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