RS UVS Kärnten 1998/02/09 KUVS-47/1/98

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Rechtssatz

Allgemein entspricht es dem Wesen der Rechtskraft eines Bescheides, daß er prinzipiell unabänderlich ist. Mit der Erklärung eines - im übrigen unwiderruflichen - Rechtsmittelverzichtes gegenüber der Behörde, beginnt die Unanfechtbarkeit des Bescheides, das heißt, er erwächst in formeller Rechtskraft. Bei Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG muß es sich um solche handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden und deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Aufgrund des Beschuldigtenvorbringens ist als neue Tatsache der (schockbedingte) Konsum von ca 2 Cognac in der Zeit zwischen dem Verkehrsunfall und dem Alkotest zu werten. Diesen Umstand beabsichtigte er durch zwei Zeugen nachzuweisen. Unterläßt es der Wiederaufnahmsführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, obwohl ausreichend Gelegenheit, durch Namhaftmachung Zeugen aufzubieten, so liegt dafür das Verschulden beim Wiederaufnahmswerber und hat er der Nichtberücksichtigung durch die nichterfolgte Einvernahme selbstverschuldet und kann aus diesem Grund ein Wiederaufnahmsantrag mit Erfolg nicht gestellt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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