RS UVS Vorarlberg 2008/09/10 411-012/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß § 42 Abs 3 VwGG ?ex tunc?-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser ?ex tunc?-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Vefahrens eine ?neu hervorgekommene? Tatsache dar. Somit ist hier dieser Aspekt des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 AVG verwirklicht. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass der Berufungswerber nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses, mit dem der Bescheid betreffend die Aufforderung, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, aufgehoben wurde, einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Entziehungsverfahrens stellen hätte können. Es war mit dem genannten VwGH-Erkenntnis eine neue Tatsache hervorgekommen, die im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zum letztgenannten Aspekt ist auch  darauf hinzuweisen, dass auf Grund des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses nicht mehr ein ? wie im § 24 Abs 4 letzter Satz FSG gefordert ? rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorlag.

Der Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde kommt die vorerwähnte ?ex tunc?-Wirkung hingegen nicht zu. Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, dass der UVS-Ersatzbescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgehoben wurde, keine ?neu hervorgekommene? Tatsache iS des § 69 Abs 1 Z 2 AVG sein konnte.

Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten