RS UVS Wien 2004/05/10 03/P/34/2283/2003

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Veröffentlicht am 10.05.2004
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Rechtssatz

Eine bipolare affektive Störung, hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), in Verbindung mit einer psychischen Störung durch psychotrope Substanzen ? Alkohol und Tranquilizer (ICD-10 F10.73 und F13.73), in Verbindung mit einem langsam zunehmenden demenziellen Abbaubild stellt eine psychische Erkrankung dar, wodurch der Betroffene nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungs(straf)verfahrens und der sich darin ereignenden prozessualen Vorgänge (Zustellung) zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Nach dem im Akt einliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28.11.2002 ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber an dieser Erkrankung auch im Zeitpunkt der an ihn persönlich erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses (27.8.2001) gelitten hat. Die betreffende Zustellung war daher nicht rechtswirksam.

Eine allfällige Zustellung des Straferkenntnisses an den Vertreter (Sachwalter) des Berufungswerbers ist nicht aktenkundig. Das Straferkenntnis ist daher als nicht erlassen anzusehen. Da ein das Verfahren abschließender rechtskräftiger Bescheid nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme daher nicht gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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