RS UVS Vorarlberg 2006/12/11 411-085/06

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Veröffentlicht am 11.12.2006
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VwGH 14.12.1999, 99/11/0272 Rechtssatz

Die Befristung der Lenkberechtigung wurde verfügt, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsbzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) eingeschränkt bzw befristet werden darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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